Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

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angehörigen; dagegen kann erst nach Vollendung der Schläge bestimmt werden, in 
wie weit die vorläufige Vertheilung verwirklicht werden kann, und es gilt hierbei 
auch als Vorschrift, daß, so lange und in so weit Gemeinden, Corporationen oder 
Privaten ihr jeweiliges Bedurfniß an Holz aus der eigenen Waldung befriedigen 
können, ihnen aus den Fürstl. Forsten keine Hölzer zudiesem Zwecke abgegeben werden. 
Bei Befriedigung der Bedürfnisse sind die Feuerhölzer den übrigen Bedürfnissen, 
namentlich auch den zum Gewerbbetriebe erforderlichen, die Bauhölzer zu Repara- 
turen denen zu Neubauten und die Bauhölzer zu neuen Wohnhäusern denen zu neuen 
gewerblichen Anlagen vorzuordnen. 
Wer die Anmeldung bei den Schreibtagen unterlaßt, hat eo sich selbst zuzu- 
schreiben, wenn er bei der Holzabgabe unberücksichtigt bleibt 
uch darf an die Bewohner solcher Ortschaften, in denen Holzmagazine er- 
richtet sind, oder welche die Brennhölzer nach K. 4 im Ganzen erhalten, in den For- 
sten kein Brennholz im Einzelnen nach der ermäßigten Taxe abgegeben werden. 
8. 8. 
Der früher bestandene Feuerofenzins, welcher in den Ortschaften Neuhaus und 
Schmalenbuche nach der Anzahl der gangbaren Feuerungen gewisser Häuser entrich- 
tet wurde, bleibt aufgehoben. 
Fur die Ortschaften Neuhaus einschließlich Mietelland und Fischbachswiese, 
Schmalenbuche einschließlich Rußhütte, Lichte einschließlich Ascherbach, Geiersthal, 
Alsbach, Scheiba, Goldisthal, Oberhammer und Katzhütte wird bis auf Wei- 
teres der in der Preistabelle festgesetzte ermäßigte Preis in der Art bestimmt, daß 
1) sich diese Berücksichtigung nur auf je eine Haushaltung bis und mit auf die 
sechste Lellige weiche Klafter Holz erstreckt und von der siebenten Klafter an 
der erhöhte Holzpreis eintritt und 
2) bei dem Mangel an Scheithölzern zwei Klaftern gegrabene Stöcke gleich einer 
Klafter Scheitholz gelten, und der Preis für die Klafter Stöcke alsdann 
20 Tr. billiger berechnet werden soll. Ein Recht, wonach jede Familie ein 
gewisses Quantum, und zwar bis zu 6 Klaftern, beanspruchen kann, wird 
übrigens hierdurch nicht e 
Zur Befriedigung des —ni-Z der unmittelbar an der Schwarza und 
Saale gelegenen Ortschaften bleiben bis auf 
9 Schwark
	        
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