Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. · 
DOie Gemeinden haben die Verpflichtung, durch ihre Vorstände bel eigener 
Verantwortung darüber zu wachen, daß die in diesem §. getroffenen Bestimmungen 
streng aufrecht erhalten werden. 
F. 15. 
Alle gegen das überwiesene Holz etwa zu machenden Ausstellungen müssen von 
dem Empfänger sofort bei der Zupostung angebracht werden, da auherdem die des- 
fallsigen spateren Anträge und Beschwerden unberücksichtige bleiben. · 
Vom Augenblicke der Ueberweisung an liegt das Holz auf Kosten und Gefahr 
der Käufer, indem dafür die Forstcasse irgend eine Garantie nicht übernimmt. 
Wenn Helz oder andere Waldprodurte nicht zu der von der Forstbehörde fest- 
gesetzten Zeit abgefahren werden, so steht der Forstbehörde das Recht zu, über die- 
selben anderweit zu disponiren, und es sind diesenigen, für welche das Holz oder 
andere Waldproducir angewiesen waren, verpflichtet, wenn für die Forstcasse oder 
den Forstbetrieb durch versäumte Abfuhre ein Nachtheil erwächst, diesen aus rigenen 
Mitteln zu vergüten. 
S. 16. , 
Zu Bestimmung der regulativmäßigen Preise für weiche Stämme und 
Bloche in I. und II. Abtheilung und für weiche Bloche in Ul. undIV. Abtheilung wird 
für jede Abtheilung der Durchschnitts-Commerzialholzpreic ermittelt und bei den, 
nach diesem Regulativ erfolgenden Abgaben an Staatsunterthanen, von jedem pro 
Cubikfuß 1 Kr. zurückgerechnet. Das Verfahren bei dieser Preisbestimmung ist 
folgendes: - 
S) FürjededervierAbkheilungmwerdenDukchschvikköpkskss»Mittle- 
2) In jedem Jahre finden zwei Durchschnittsberechnungen statt, und zwar er- 
streckt sich die erste auf die Zeit vom 1. Jannar bis zum lehten Juni, die zweite vom 
1. Juli bis zum letzten December. 
3) Die Cemmerzialholzpreise für weiche Stämme und Bloche werden nach Cubie- 
fußen angesetzt. 
4) Die Summe der in einem halben Jahre sich ergeben habenden Cemmerzial- 
holzpreise sowohl für Stämme, alo auch für Bloche mit Hinweglassung der höchsten 
und niedrigsten Preise nach näherer Anordnung des Fürstl. Ministeriums, wird mit 
der Zahl der verschiedenen Preise getheilt, um die Durchschnittspreise zu finden. 
5) Längere Bloche, als bis zu 22 Fuß Länge, sollen nicht abgegeben werden.
	        
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