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6) Wenn von Stämmen oder Blochen die besseren ausgesucht oder Bloche nicht
in der Nummerfolge angenommen werden, wie sie die Forstbehörde anweist, so#
findet die Kürzung von 1 Kr. vom Durchschnittopreise pro Cubicfuß nicht statt.
Die nähere Bestimmung darüber, ob und in wie weit das Auosuchen der
Bloche stattfinden kann, bleibt dem Ermessen des Fürstl. Ministeriums überlassen.
7) Die ermittelten ermäßigten Preise treten nach Ablauf des ersten Halbjahres
ein und gelten bis zu Ende desselben Jahres.
In der ersten Hälfte des darauf folgenden Jahres wird sodann nach den Preisen
verfahren, welche aus den Durchschnittopreisen des zweiten Halbjahres deo vergan-
genen Jahres berechnet wurden.
K. 17.
Dem Ermessen der Forstbehörde wird überlassen, für faule oder sonst sehr ge-
ringe Holzer noch die gegebene Taxe in einzelnen Fällen herunterzusetzen, sowie die
Taxe für nicht in dem Tarif aufgeführte Holzsortimente zu bestimmen.
S. 18.
Bei allen Klafterhölzern, Stockholz und Reisig in Wellen ist der Holzmacher-
lohn, jedoch nicht der Rückerlohn, beim gesetzten Preise mit eingerechnet; bei Stäm-
men, Stangen, Riegelholzern, Mühlwellen, Blochen und andern Nutzholzstücken,
Flechtreisig, Zinselholz, Reifstäben und Besenreisig aber hat der Holzempfänger
den Macher- und Rückerlohn zu tragen.
Bei den nach Spannen im Stehen benden St# besorgt die Fällung
der angewiesenen Hölzer der Erkäufer balis
. 19.
Die durch diese Verordnung bestimmte Taxe tritt mit dem Tage der Poblica-
tion in Kraft, dergestalt jedoch, daß dieselbe auch rückwärts auf dieienigen Hölzer
Anwendung findet, die schon vorher, im Laufe des Jahres, unter Hinweisung auf
die bevorstehende Abdnderung des Holzpreisregulativo abgegeben sind.
Die ermäßigte Taxe gilt bio auf weitere Verordnung, es wird hierbei jedoch
bestimmt, daß dem Fürstl. Ministerium überlassen bleibt, in außerordentlichen Fdllen
bieselbe zu verändern.
3. Glechstllung der Preise sint die * in 4 Abtheilungen getheilt, von
denen d