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As V. Ministerial-Bekanntmachung,
die Erhöhung der Uebergangs-Abgabe vom Bier im Großherzogthum Hessen betr.
Nachdem im Großherzogthum Hessen in Folge einer, in der Besteuerung des
Biers eingetretenen Veränderung die Uebergangs-Abgabe von dem dort eingehenden
vereinsländischen Biere auf 1 Fl. 20 Tr. für die Ohm vom 1. Jan. d. J. an erhöht
worden ist; so wird solches hiermit bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 1. Februar 1853.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen.
Th. Schwart.
A. Koc.
VI. Ministerial-Verordnung
vom 11. Februar 1853, die Einziehung von Holzgeldern betreffend.
Es ist von Uns wahrgenommen worden, daß bei Einziehung von Holzgeldern
nicht überall in der Weise verfahren wird, wie die bestehenden gesetlichen Vorschrif-
ten es verlangen. Ec erscheint deshalb nothwendig, die betreffenden öffentlichen
Behörden auf die letzteren ausdrücklich hinzuweisen, gleichzeitig aber, zur Erleichte.
rung des Verfahrens, einige neue Bestimmungen zu treffen.
g. 1.
Unter Holzgelder werden diesenigen Gelder verstanden, welche für auf Credit
erhaltenes Holz von Privatpersonen oder Gemeinden an landesherrliche oder Ge-
meindecassen zu zahlen sind.
Die Forderungen dieser Cassen gründen sich auf Verträge und können deshalb
nur im gewöhnlichen Prozeßverfahren zum Austrag gebracht werden. Regelmaßig
werden dabei in Folgedes geringeren Betrags der Forderungen die Vorschriften des
Gesetzes über das Verfahren in geringfügigen iehrlichen Rechtsstreitigkeiten vom
26. August 1870 (Geset= Sammlung 18106 * 9) zur Anwendung kommen müssen.
g.
Die mit Erhebung der Holzgelder Aairan Behörden oder Beamten haben,
sobald sie die Hülfe der Justizbehsrden zum Zweck der Beitreibung der Restein An-