Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

98 1853. 
S. 13. 
Verbot des Tabackrauchens und Branntwelntrinkens. 
Kein Gefangener erhalt Branntwein. Dac Tabackrauchen kann von dem 
Gerichte nur ganz ausnahmsweise solchen Straf-Gefangenen gestattet werden, 
welche sich selbst verpflegen und sich durch gute Auffuhrung auszeichnen. Die Er- 
laubniß zum Genusse von Schnupftaback bei zahlungofähigen Gefangenen hängt 
vom Ermessen des Gerichtes ab. 
g. 14. 
Lectüre der Gefangenen. 
In jedem Gefängnisse muß eine Bibel, ein neues Testament, oder ein anderes 
religibses Erbauungsbuch, welches von der geistlichen Behörde als geeignet bezeich- 
net wird, befindlich sein. Der Gefangenwärter hat sich ven Zeit zu Zeit zunberzeugen, 
daß nichts herauogerissen und gemißbraucht wird. Nur zuverlässige, gebildete 
Untersuchungs= und Strafgefangene können mit Erlaubniß des Gerichts andere 
angemessene Lectüre erhalten. 
F. 15. 
Lichtbrennen. 
Kein Untersuchungs= und Strafgefangener darf Licht brennen. Wird bei 
besonderer Zuverlässigkeit eine Ausnahme hiervon durch das Gericht bewilligt, so- 
kann dies doch nur bio 10 Uhr Abends geschehen. Chemische und andere Feuer- 
zeuge, sowie Streichhölzer werden in den Gefängnissen nicht geduldet. 
S. 16. 
Verfahren beim Ausbruch einer Feuersbrunst und Vorsichtsmaßregeln. 
Für den Fall des Auobruchs einer Feuersbrunst müssen mit der Ortspolizei- 
Behörde Vorkehrungen getroffen werden, welche, wenn ein Transport der Ge- 
fangenen nöthig wird, deren Entweichen verhindern. Bricht eine Feuersbrunst in 
der Anstalt oder deren Nähe auc, welche Gefahr drohr, so werden die gefährlichen 
Gefangenen sogleich geschlossen und in angemessenen kleinen Abtheilungen unter 
gehöriger Bedeckung dahin abgeführt, wo der Gerichtodirigent ihre einstweilige 
Verwahrung für angemessen erachtet. In welcher Folgeordnung hiernächst die 
Utensilien und Vorräthe zu retten sind, und wohin das Gerettete zu schaffen ist, 
bestimmt der Gerichtodirigent. Während des Feuers nehmen Aufseher und Wer- 
ter ihren Posten bei den Gefangenen und dürfen denselben, ohne Befehl oder Er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.