Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. ss 
laubniß des Gerichtsdirigenten, nicht verlassen. Den Gefaͤngnißofficianten ist die 
groͤßte Vorsicht bei der Heizung und beim Umgehen mit Licht einzuschaͤrfen. Sie 
haben die regelmaͤßige Reinigung der Essen zu beaufsichtigen. Auch muͤssen die 
etwa vorhandenen Feuerloͤschgeraͤthschaften der Anstalt von Zeit zu Zeit in Bezie- 
hung auf ihre Brauchbarkeit untersucht, Faͤsser mit Wasser immerwaͤhrend vor- 
raͤthig gehalten, und feuergefaͤhrliche bauliche Einrichtungen des Gebaͤudes zur 
Abhülfe angezeigt werden. Insonderheit dürfen die Gefängnißofficianten sich in 
der Anstalt nur der Oellampen in gehörig verwahrten blechernen Vaternen bedienen, 
Stroh und andere feuerfangende Stoffe an keinem feuergefährlichen Orte und in 
keiner größeren Menge aufbewahren, als das nächste Bedürfniß erfordert, das alte 
Lagerstroh nur in die Düngergrube schaffen, die Corridors nicht mit Stroh oder 
Heizungömaterialien belegen, Holz nicht auf den Oefen trocknen, Asche und Kohlen 
nicht in hölzernen Gefäßen aufbewahern, sondern möglichst in gewolbten Kellern 
niederlegen. 
K. 17. 
Freistunden. 
Kein Untersuchungs-Gefangener erhält vor dem Schlusse der Voruntersuchung 
Freistunden, sofern nicht der Arzt bescheinigt, oder in dessen Ermangelung das Ge- 
richt die Ueberzeugung gewinnt, daß der Gefangene ohne Nachtheil für seine Gesund= 
heit den Genuß der Luft und Bewegung nicht länger entbehren kann. In diesem 
Falle muß er die Freistunden nicht in Gesellschaft Anderer genießen, und sofern dies 
nach den Umständen nicht ausführbar ist, ihm dennoch jede Mittheilung mit andern 
umhergehenden Gefangenen untersagt werden. Straf= und solche Untersuchungs- 
gefangene, bei denen die Versehung in den Anklagestand beschlossen ist, erhalten, so- 
fern ihre Gefährlichkeit nicht eine Ausnahme begründet und sofern es die Raͤum- 
lichkeit gestattet, täglich Freistunden, deren Dauer das Gericht bestimmt. Während 
der Freistunden ist jede Unterredung in der Regel verboten und nur ausnahmsweise 
zu gestatten. Zum Genuh der Freistunde erscheint der Gefangene gehörig ange- 
kleidet. Der Gefangenwärter, ein Hülfobeamter oder der Wachtposten führt 
während der Freistunde die Aufsicht über die Gefangenen, deren auf einmal nicht 
zu vlel in den hierzu bestimmten Raum, der gehörig gegen das Entweichen verwahrt 
sein muß, gelassen werden dürfen.
	        
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