1853. 101
behandelt werden, bis dieser ihre Fortschaffung in eine Heil-Anstalt für noͤthig er-
achtet. Schwangere müssen beim Herannahen ihrer Niederkunft, sofern eine öffent-
liche Entbindungo-Anstalt im Orte besteht, dahin geschafft werden, falle sie nicht
der Haft vorläufig entlassen werden können. Von jeder Erkrankung muß der Haus-
arzt, sofern dieser nicht angetroffen wird, in akuten Fällen der nächste disponible
Arzt sofert in Kenntniß gesetzt, vom Gefangenwärter aber darauf geachtet werden,
daß der Gefangene genau den arztlichen Vorschriften nachkomme, und die Medizin
nicht verschütte. Vermögende Gefangene können mit Genehmigung des Gerichts
sich der Hülfe eines andern, als des ordentlichen Arztee der Anstalt auf ihre Kesten
bedienen. Stirbt ein Gefangener und sind keine Angehörige in der Nähe, denen der
bLeichnam auagrantwortet werden kann, so wird die Ortepolizeibehörde zur Veran-
staltung des Begräbnisses davon in Kennkniß gesezt. Zugleich hat das Gericht
binnen 21 Stunden dem Geistlichen der Parochie, zu welcher die Angtalt gehört,
und der Polizeibehörde des Orto, welchem der Verstorbene angehört, von dem
Todefall Nachricht zu ertheilen.
. 20.
Neinlichkeit der Gefängnisse und der Gefangenen.
Die Eß- und Trinkgrschirre, die Gesängnisse, die Cerridors, die Abtritte und
der Hof müssen siets reinlich gebalten werden. Die Gefangenen, mit Ausnahme
der vermogenden und derjenigen, deren bürgerliche Stellung eine Ausnahme recht-
sertigt, reinigen und scheuern in der Regel die Gefängnisse selbst unter Aufsicht
dre Gefangenwärtero. Das Weißen, auch der Uberbohlten Gefängnisse, muß, so
oft co nöthig, in Antrag gebracht, und das Gerignete zur Vertilgung des Ungezie-
fers angeordnet werden. Die Fenster sind bei Tage, ohne Rücksicht auf die Jahres=
zeit, wiederholt zu öffnen, außerdem auch die Räume öftero zu durchräuchern. Wo#
nicht gemeinschaftliche sichere Abtritte benutzt werden, mussen die Kübel bei kleineren
Gefangenen-Austalten möglichst auf die Gänge gestellt, und die Gefangenen unter
Aufsicht deo Wärtero zu denselben gelassen werden. Es versteht üch übrigeno, daß
des Nachts ein zu irr in jeder Gefe be gehalten wer-
den muh. Die Reinigung der Kübell licgt in der Regel den Gefangenen ob, mit
Ausnahme der vermögenden Gefangenen und drrjenigen Persenen, deren bürgerliche
Verhältnisse eine Auonahme rechtfertigen. Diejenigen Gefangenen, welche von der
Reinigung sowohl der Nachtkübel alo auch der Gefängnisse befreit sind, baben da-
für eine dem Gefangenaufseher zukommande Reinigungsgchhhr zu enrichten, welche
Fürstl. Schwarzb. Gesesamml. XIV,