Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

102 1853. 
mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse von dem Gerichte festgesebt wird, und 
mit den übrigen Kosten durch das Gericht einzuziehen ist. Kein Gefangener darf 
etwas aus dem Fenster schütten oder zum Fenster hinaus spucken, und die Utensilien 
oder das Gesängnif beschmutzen. Deßhalb ist aber auch in jedes Gefängniß ein mit 
Sand gefüllter Spucknapf zu setzen, alle Weche zu reinigen und frisch zu füllen. 
Jeder Gefangene muß sich de6 Morgeno waschen und ankleiden. Er wird nach Er- 
messen des Gerichtes wochentlich einmal, unter Aufsicht des Gefangenwärters, 
rasirk, und so oft e nöthig, wird ihm das Haupthaar vom Gefangenwärter ab- 
geschnitten. Alle Woche erhült der Gefangene ein reines Hemd und Handtuch. 
Becsitzt der Gefangene kein zweites Oemd, so wird ihm ein solches, so wie die nöthig- 
sten Rleidungostücke aus dem Inventarium der Anstalt verabreicht. Die Reinigung 
der Wäsche wird in der Anstalt besorgt. Jeder Gefangene erhält wo möglich ein 
besonderes Lager zum Schlafen. Ec besteht auo einem gefüllten Strohsack, einem 
Betttuche, Strohkopfkissen und wollener Decke. Die Schlaf-Utensilien werden bei 
Tage aucs dem Gefängniß entfernt und auf die Gänge geschafft. In angemessenen 
Zeiträumen werden die Strohsäcke mit frischem Stroh gefällt, die Decken und 
Betttücher gewaschen oder gewalkt. Aucnahmoweise kann nach der Personlichkeit 
der Gefangenen der Gebrauch der eigenen Matratze, Decke und Bettwäsche von dem 
Gerichte gestattet werden. 
g. 21. 
Heizung. 
Während der Kälte werden die Gefingust der Witterung angemessen, Kran- 
kenstuben nach Vorschrift des Arzteo geheizt. 
S. 22. 
Beschäftigung der Gefangenen. 
Jeder Strafgefangene, welcher die Kosten der Strafvollziehung nicht 
selbst bestreitet, muß nach seinen Fähigkeiten und biöherigen Verhältnissen zu einer 
nützlichen Beschäftigung angehalten, und mit Stricken, Nähen, Spinnen und an- 
dern im Gefängniß zulässigen Arbeiten beschäftigt werden. Er ist aber dabei mit 
solchen Arbeiten zu verschonen, in deren Verrichtung nach seinen bürgerlichen Ver- 
hältnissen eine Erschwerung der Strafe für ihn liegen würde. Kamn jedoch der 
Gefangene seine Verpflegungskosten selbst tragen, so ist er mit Arbeiten zu ver- 
schonen oder ihm wenigstens die Wahl einer zulässigen Beschäftigung allein zu 
überlassen. Die Gefangenen sind mit den Arbeiten, welche sie bereits verstehen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.