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mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse von dem Gerichte festgesebt wird, und
mit den übrigen Kosten durch das Gericht einzuziehen ist. Kein Gefangener darf
etwas aus dem Fenster schütten oder zum Fenster hinaus spucken, und die Utensilien
oder das Gesängnif beschmutzen. Deßhalb ist aber auch in jedes Gefängniß ein mit
Sand gefüllter Spucknapf zu setzen, alle Weche zu reinigen und frisch zu füllen.
Jeder Gefangene muß sich de6 Morgeno waschen und ankleiden. Er wird nach Er-
messen des Gerichtes wochentlich einmal, unter Aufsicht des Gefangenwärters,
rasirk, und so oft e nöthig, wird ihm das Haupthaar vom Gefangenwärter ab-
geschnitten. Alle Woche erhült der Gefangene ein reines Hemd und Handtuch.
Becsitzt der Gefangene kein zweites Oemd, so wird ihm ein solches, so wie die nöthig-
sten Rleidungostücke aus dem Inventarium der Anstalt verabreicht. Die Reinigung
der Wäsche wird in der Anstalt besorgt. Jeder Gefangene erhält wo möglich ein
besonderes Lager zum Schlafen. Ec besteht auo einem gefüllten Strohsack, einem
Betttuche, Strohkopfkissen und wollener Decke. Die Schlaf-Utensilien werden bei
Tage aucs dem Gefängniß entfernt und auf die Gänge geschafft. In angemessenen
Zeiträumen werden die Strohsäcke mit frischem Stroh gefällt, die Decken und
Betttücher gewaschen oder gewalkt. Aucnahmoweise kann nach der Personlichkeit
der Gefangenen der Gebrauch der eigenen Matratze, Decke und Bettwäsche von dem
Gerichte gestattet werden.
g. 21.
Heizung.
Während der Kälte werden die Gefingust der Witterung angemessen, Kran-
kenstuben nach Vorschrift des Arzteo geheizt.
S. 22.
Beschäftigung der Gefangenen.
Jeder Strafgefangene, welcher die Kosten der Strafvollziehung nicht
selbst bestreitet, muß nach seinen Fähigkeiten und biöherigen Verhältnissen zu einer
nützlichen Beschäftigung angehalten, und mit Stricken, Nähen, Spinnen und an-
dern im Gefängniß zulässigen Arbeiten beschäftigt werden. Er ist aber dabei mit
solchen Arbeiten zu verschonen, in deren Verrichtung nach seinen bürgerlichen Ver-
hältnissen eine Erschwerung der Strafe für ihn liegen würde. Kamn jedoch der
Gefangene seine Verpflegungskosten selbst tragen, so ist er mit Arbeiten zu ver-
schonen oder ihm wenigstens die Wahl einer zulässigen Beschäftigung allein zu
überlassen. Die Gefangenen sind mit den Arbeiten, welche sie bereits verstehen,