Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 105 
7)körperliche Züchtigung bis zu zehn Peitschenhieben, bei männlichen Ge- 
fangenen; bei Militairpersonen aber nur dann, wenn dieselben in die zweite Klasse 
des Soldatenstandes versetzt sind. Bei den zum Militairstande gehörenden Ge- 
fangenen muß die Züuchtigung durch Stockschläge im Beisein eines von der Militair= 
ehörde zu requirirenden Unterofficiers vollzegen werden; 
8) Cumulation zweier der verstehenden Disciplinarstrafen mit Ausnahme der 
körperlichen Züchtigung. Auch ist von den unter 2, 4 und 5 aufgeführten Schär- 
fungen nie mehr als eine an einem Tage in Anwendung zu bringen. 
Die Anwendung der Strafen in allen Contraventionofällen sezt ein summari- 
sches Verfahren des Untersuchungogerichto voraus, dessen Resultate zum Protecoll 
zu bringen sind. Mit diesen Protocollen sind General-Acten, betreffend die Hand-= 
habung der Diociplin gegen Gefangene anzulegen, welche die vorgesehte Ober- 
behörde in Beschwerdefällen einzusehen hat. 
Diociplinarisch erkannte Züchtigungen darf der unmittelbar beleidigte Ge- 
fangenwärter nicht selbst vollstrecken 
Von der Vollziehung härterer Disciplinarstrafen sind auch die übrigen Ge- 
fangenen in Kenntniß zu seben. 
S. 27. 
Entlassung der Gefangenen 
Ohne schriftliche Anweisung deö Gerichto darf kein untersuchungsgefangener 
entlassen werden. Strafgesangene werden nach Ablauf der in der Anweisung be- 
nannten Strafzeit, ohne Rückfrage entlassen und, daß dies geschehen, vom Waͤrter 
zu den Acten angezeigt. 
Von der Entlassung solcher Gefangenen, die nach richterlichem Erkenntnisse 
unter polizeiliche Aufsicht zu stellen sind, ist der Polizeibehrde ihres Heimathsorte 
Nachricht zu geben. Auswärtige erhalten vom Gericht ein Aktest, daß und weßhalb 
sie die Strafe verbüßt und wie sie sich während dieser Zeit geführt haben. Ob und 
in wie weit im Interesse der Kostenzahlungs-Verbindlichkeit den Gefangenen die 
mit eingelieserten Gegenslände bei ihrer Entlassung zurückzugeben sind, bestimmt 
das Gericht. 
g. 28. 
Anzeigen des Gefangenwärters. 
Der Wärter erstattet jeden Morgen und in erheblichen Fällen sofert dem 
Gerichte mündlichen Rapport über die Ordnung, Führung und Gesundheit der
	        
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