Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

106 1853. 
Gefangenen und die ekwanigen Ereignisse in der Anstalt, er hat auch, indem er für 
Erhaltung deß Inventariums verantwortlich ist, etwanige Abgänge jederzeit zu 
melden. 
29. 
Beaufsschtigung ded Gefängnulß-Offieianten. 
Allwöchentlich zu verschiedenen Tageozeiten, und bei besonderen Veranlassun- 
gen noch häufiger, ist durch ein Mitglied des Gerichteb eine Gefängniß-Bisitation 
vorzunehmen, bei welcher der Gefangenwärter nicht mit in die einzelnen Gefängnisse 
genommen wird. Bei dieser Bisitation hat sich dad revidirende Gerichtomitglied 
von der sichern Verwahrung, vorschriftomäßigen Verpflegung, Neinlichkeit und 
Beschäftigung der Gefangenen zu überzeugen, die Beschwerden der letzteren zuprüfen 
und wo moͤglich sofort zu erledigen. Auf die Gesuche aber, welche außer der Um- 
gangozeit ven Gefangenen eingehen, und welche die Gefangenwürter ebne Zeitverlust 
anzumelden haben, ist sofort zu verfügen. Ueber jede Gefingniß-Visttatien ist 
eine Registratur aufzunehmen, in welcher das Ergebniß der Revision niedergelegt 
wird. Diese Registraturen sind zu besonderen Acten zu bringen und lebtere, sofern 
sie einzelgerichlliche Gefängnisse betreffen, von den Justizämtern alle 6C Monate dem 
vorgesetzten Kreisgerichte vorzulegen und von diesem dem betreffenden Staatoan= 
walte zur Einsicht mitzutheilen. # 
Ueber das Ergebniß dieser Controle berichten die Kreisgerichte jedesmal an die 
Justizabtheilung des F. Ministeriumo. Derselben sind auch von Seiten des F. 
Kreisgerichte zu Rudolstadt alle 6 Monate die Acten über die Visitationen der Ge- 
fangenenanstalt zu Rudolstadt, nachdem die Fürstl. Staatsanwaltschaft am Kreis- 
gerichte von derselben Einsicht genommen hat, einzureichen. 
II. Besondere Vorschriften für einzelue Gattungen von Gefangenen. 
a0. 
ö 
Bei Persenen, die sich wegen Zweikampfe oder wegen Beihnlfe zu diesem Ver- 
brechen in Untersuchungs-oder Strafhaft befinden, sowie bei selchen Gefangenen, 
die wegen leichter Vergehen eine Strafe verbüßen und die staatöbürgerlichen Rechte 
nicht verloren haben, finden, nach Ermessen des Gerichteo, Abweichungen von den 
vorstehenden Vorschriften statt. 
1) Zus. 3. Bei der Visikation können ihnen diejenigen Gegenstände belassen 
werden, welche Personen ihres Standes zu ihrer Bequemlichkeit zu besitzen pflegen. 
Es kann ihnen erlaubt werden, ihr Bett mitzubringen, sofern sich nicht ergiebt, daß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.