106 1853.
Gefangenen und die ekwanigen Ereignisse in der Anstalt, er hat auch, indem er für
Erhaltung deß Inventariums verantwortlich ist, etwanige Abgänge jederzeit zu
melden.
29.
Beaufsschtigung ded Gefängnulß-Offieianten.
Allwöchentlich zu verschiedenen Tageozeiten, und bei besonderen Veranlassun-
gen noch häufiger, ist durch ein Mitglied des Gerichteb eine Gefängniß-Bisitation
vorzunehmen, bei welcher der Gefangenwärter nicht mit in die einzelnen Gefängnisse
genommen wird. Bei dieser Bisitation hat sich dad revidirende Gerichtomitglied
von der sichern Verwahrung, vorschriftomäßigen Verpflegung, Neinlichkeit und
Beschäftigung der Gefangenen zu überzeugen, die Beschwerden der letzteren zuprüfen
und wo moͤglich sofort zu erledigen. Auf die Gesuche aber, welche außer der Um-
gangozeit ven Gefangenen eingehen, und welche die Gefangenwürter ebne Zeitverlust
anzumelden haben, ist sofort zu verfügen. Ueber jede Gefingniß-Visttatien ist
eine Registratur aufzunehmen, in welcher das Ergebniß der Revision niedergelegt
wird. Diese Registraturen sind zu besonderen Acten zu bringen und lebtere, sofern
sie einzelgerichlliche Gefängnisse betreffen, von den Justizämtern alle 6C Monate dem
vorgesetzten Kreisgerichte vorzulegen und von diesem dem betreffenden Staatoan=
walte zur Einsicht mitzutheilen. #
Ueber das Ergebniß dieser Controle berichten die Kreisgerichte jedesmal an die
Justizabtheilung des F. Ministeriumo. Derselben sind auch von Seiten des F.
Kreisgerichte zu Rudolstadt alle 6 Monate die Acten über die Visitationen der Ge-
fangenenanstalt zu Rudolstadt, nachdem die Fürstl. Staatsanwaltschaft am Kreis-
gerichte von derselben Einsicht genommen hat, einzureichen.
II. Besondere Vorschriften für einzelue Gattungen von Gefangenen.
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Bei Persenen, die sich wegen Zweikampfe oder wegen Beihnlfe zu diesem Ver-
brechen in Untersuchungs-oder Strafhaft befinden, sowie bei selchen Gefangenen,
die wegen leichter Vergehen eine Strafe verbüßen und die staatöbürgerlichen Rechte
nicht verloren haben, finden, nach Ermessen des Gerichteo, Abweichungen von den
vorstehenden Vorschriften statt.
1) Zus. 3. Bei der Visikation können ihnen diejenigen Gegenstände belassen
werden, welche Personen ihres Standes zu ihrer Bequemlichkeit zu besitzen pflegen.
Es kann ihnen erlaubt werden, ihr Bett mitzubringen, sofern sich nicht ergiebt, daß