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sie Ungeziefer haben. Bettstellen und andere, groͤßere Raͤume einnehmende oder solche
Meubels, durch welche das Einbringen voͤn Wanzen in das Gefaͤngniß zu besorgen
ist, sind aber nicht zuzulassen. Kranke Personen sind nur mit ausdruͤcklicher Ge-
nehmigung des Gerichtes anzunehmen. Die ihnen abgenommenen Gegenstaͤnde
verzeichnet der Gefangenaufseher, und stellt hierüber dem Gefangenen einen Em-
pfangschein zu. Kinder der Gefangenen dürfen unter keiner Bedingung in das Ge-
füngniß aufgenommen werden.
2) Zu.6. Dergleichen Gefangene sollen, wenn es die räumlichen Verhält-
nisse gestatten, nicht mit Untersuchungs= oder anderen Strafgefangenen zusammen-
gesperrt werden. Bei Belegung der Gefängnisse ist zugleich darauf Rücksicht zu
m d- 70 selbst verpflegende Gefangene insammengebracht werden.
3 10. E kann ihnen gestattet werden, Besuche im Gefängnisse ohne
die Snn,. eine Aufsichtsbeamten zu empfangen.
Zu ð. 11. Der Gebrauch von Schreibmaterialien ist denselben nicht zu
versagen, jedoch haben sie sich der nöthigen Controle über den Verbrauch derselben
zu unterwerfen. Ihre Correspondenz unterliegt, sofern nicht Verdacht eines Miß-
brauchs vorhanden ist, keiner Reoision. Ankommende Packete müssen jedoch,
bevor sie ihnen zu verabfolgen sind, untersucht werden.
5) Zu F. 12. Die Visitation der denselben zukommenden Naturalien ist nicht
erforderlich, doch ist darauf zu achten, daß dergleichen Verpflegungogegenstände
von den Angehörigen in einer Tageczeit zugetragen werden, in der es mit dem
Dienste in der Anstalt verträglich ist.
6) Zu s. 11. Die Wahl der Lectüre ist, wenn kein Mißbrauch zu besorgen
steht, keiner Beschränkung unterworfen.
) Zu é. 15. In den Gefängnissen darf bis 10 Uhr Abends Licht gebrannt
werden.
8) Zus. 17. Die Gefangenen erhalten, wenn es raumlich ausführbar ist,
täglich bis zu vier Freistunden innerhalb der Anstalt.
9) Zus. 19. Erkrankt ein Gefangener, so wird er auf Grund des einzuho-
lenden ärztlichen Zeugnisses sofort entlassen.
10) Zu s. 20. Die Reinigung der Gefängnisse und der Nachtkübel geschieht
vom Gefangenwärter. Der Gefangene hat dafür die im s. 20 angegebene Reini-
ungogebehe. zu entrichten.
11) Zu s. 26. Die Gefangenem dörfen mit den Dieciplinarstrafen sab Gund
7nicht belegt werden.