Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

110 1853. 
in denen dasselbe die Pruͤfung durchzufuͤhren hat; es bleibt jedoch den einzelnen 
Mitgliedern die Befugniß vorbehalten, in vorkommenden Fällen einen beliebigen 
Tausch zu treffen. 
8. 3. 
Wer den Prüfungen sich zu unterwerfen hat. 
Alle diejenigen Inländer, welche um ein geistliches Amt in der evangelisch- 
lutherischen Landeskirche Fürstlichen oder Privat-Patronats sich zu bewerben ge- 
sonnen sind, haben sich sowohl zu der die Befugniß zum Predigen bedingenden 
Prüfung (examen pro candidulurn s. pro venin concionundi) als zu der zur An- 
stellung befähigenden Prüfung (examen pro ordinulione, pro ministerio s. pro mu- 
nere) zu stellen. 
Auch kann venjenigen Inländern, welche außerhalb des Fürstenthums ein 
geistlicheo Amt zu erlangen suchen, die Ordination nur damnn ertheilt werden, wenn 
sie die gedachten beiden Prüfungen bestanden und die Erreichung ihreo Vorhabens 
der Behörde mindestens als höchst wahrscheinlich nachgewiesen haben. 
g. 14. 
Zweck, Arten, Termine und Lokal der Pruͤfungen. 
Die Prüfungen haben einen doppelten Zweck, namlich sowohl, den Umfang 
und die Grüwlichkeit der theologischen Kenntnisse, als gewisse in jedem geistlichen 
Amte unentbehrliche Fertigkeiten zu erforschen; sie werden theils schriftlich, theils 
mündlich angestellt. 
Die Prüfungen werden jährlich ziwei Mal und zwar die ersten oder Candi- 
daten-Prüfungen kurz nach Pfingsten und die zweiten oder Ordinations-Prüfun- 
gen kurz nach Michaelic gehalten. 
Die schriftlichen Prüfungen werden in einem Lokale der Ministerial-Abtheilung 
für Kirchen= und Schulsachen unter specieller Aufsicht eineo Bureaubeamten, die 
mündlichen entweder auch in einem Lokale der genannten Ministerial-Abeheilung 
oder im Wohnhause des Vorsitzenden der Commission abgehalten. 
- §..). 
Vorladung und Anmeldung der Examinanden zur Pruͤfung. 
Die zur Pruͤfung zuzulassenden Examinanden sind bei der Vorladung durch 
den Kirchenrath von dem Tage, an welchem die Prüfung ihren Anfang nehmen 
soll, in Kenntniß zu setzen.
	        
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