Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 118 
B. Besondere Bestlmmungen. 
1) In Betreff der ersten Prüfung. 
(examen pro candidaluro.) 
S. 10. 
Anmeldung zur ersten Prüfung. 
Jeder die Prüfung Wünschende hat sein diesfallsiges Gesuch innerhalb eines 
Zeitraumo von zwei Jahren nach dem Abgange von der Universitckt und zwar we- 
nigstens acht Wochen vor Pfingsten bei dem Fürstl. Kirchenrathe schriftlich einzu- 
reichen und demselben beizufügen: 
1) einen Geburts= und Taufschein, 
2) den Nachweis, daß er einen vollständigen Eymmastal.Cursus durchgemacht 
und die Maturitätsprüfung auf dem hiesigen Fürstlichen Gymnasium bestanden hat, 
3) das Zeugniß des Lehrer-Collegiums des besuchten Gymnasiums über das 
Vorhandensein der zur dereinstigen Bekleidung eines geistlichen Amtes erforderlichen 
körperlichen, geistigen und moralischen Eigenschaften, 
1) die Zeugnisse über die auf der Universität in jedem der sechs Semester ber 
suchten, sämmtliche Fächer der theologischen Wissenschaften, auf welche sich nach 
#S. 11 sub 1—6 die erste Prüfung erstreckt, sowie Logik und Psychologie, umfassen- 
den Vorlesungen, resp. Eraminatorien und Seminarien, 
5) die Abgangs= und Sittenzeugnisse der von ihm besuchten Universitäten, 
O cinen lateinisch geschriebenen Lebenslauf, in welchem genaue Angaben 
a) über den Stand und den Wohnort der Eltern, 
) über den Ort, den Umfang und die Dauer der academischen Studien, 
J) darüber, wie oft und unter wessen Aufsicht er gepredigt und 
d) in welchen Verhältnissen er seit dem Abgange von der Universitat sich 
befunden, 
enkhalten sein müssen. 
g. 11. 
Gegenstände der ersten Prüfung überhaupt. 
Die theologischen Fächer, in welchen die Kenntnisse der Examinanden 
erforscht werden sollen, sind: 
1) Hermeneutik und Krieik, verbunden mit biblischer Isagogik und Alter- 
thumskunde,
	        
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