116 1853.
Examen in der Regel ebensowenig zulaͤssig, als nach Ablauf von zwei Jahren die
zur ersten Prüfung (. 10.).
Bei der Anmeldung sind beglaubigte Zeugnisse über die Führung in der Zeit
seit dem ersten Examen bis zur Meldung und eine Fortsebung der Darstellung des
Lebens= und Studienganges bis dahin beizufügen. Es ist darin alles dasjenige
ausführlich darzulegen, was Examinamd für seine theoretische und prartische Fort-
bildung und zur Vorbereitung auf seinen künftigen Beruf alo Prediger, Seelsorger,
Liturg, Schulaufseher gethan hat und welche Lebenoverhältnisse und personliche
Verbindungen ihm dabei förderlich gewesen sind; auch sind diejenigen theologischen
Diociplinen anzugeben, mit welchen sich der Eraminand vorzugsweise beschäftigt
hat, damit ihm bei der Prüfung Gelegenheit gegeben werden kann, sich in einem
besonderen Fache auszuzeichnen.
5 18.
Zweite Prüfung.
Ec hat zwar im Allgemeinen diese Prüfung dieselben Fächer zum Gegenstand,
wie die erste (§. 11.), es tritt jedoch hier dao Kirchenrecht alo Prufungsgegenstand
binzu.
Das Practische soll bei derselben eine vermehrte Berücksichtigung finden und
ist namentlich außer im Religionounterricht auch in andern Unterrichtsgegenstän-
den der Volköschule eine practische Prüfung zu veranstalten. Eo kann zu dem
Ende ein im Schulfache erfahrenes Mitglied der Ministerial-Abtheilung für Kirchen-
und Schulsachen zur Prüfungo-Commission noch zugezogen werden, sowie denn
in der Regel das juristische Mitglied des Kirchenrathe die Prüfung im Kirchenrecht
und in der Kenntniß der kirchlichen Verfassung und Ordnung des Fürstenthums
vornehmen wird. "
Bei dieser Prüfung sind neben der abhandelnden Beantwortung bestimmter
Fragen (vgl. . 13.) auch zwei, eine länger und eine kürzer ausgeführte, Predigt-
dispositionen und ein katechetischer Entwurf unter Claufur zu fertigen, weshalb
sich die Zahl der schriftlichen Arbeiten auf 10 stellt.
Auch bei dieser Prüfung hat der Examinand eine Predigt über einen ihm ge-
gebenen Text zu halten (cl. . 15.).
19.
Wirkung der zweiten Prüfung.
Das Bestehen der zweiten Prüfung befähige zur Ordination und Erlangung
einek geistlichen Amtes.