fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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80. 
Von dem Eintreffen des Verurteilten in der Strafanstalt hat die Strafanstalts- 
verwaltung sofort derjenigen Behörde, von welcher der Einweisungsschein ausgefertigt 
ist, Nachricht zu geben. 
Diese Vorschrift findet in den Fällen des § 8 Abs. 4 entsprechende Anwendung. 
Die Erteilung der Nachricht geschieht mittels des nach Formular IV auszufertigenden 
Rückscheins über die Einweisung. 
Der Rückschein hat hienach neben der urteilsmäßigen Dauer der erkannten Freiheits- 
strafe zutreffendenfalls auch ausdrücklich die Dauer der laut des ergangenen Erkenntnisses 
gemäß § 60 des Strafgesetzbuchs auf die erkannte Strafe anzurechnenden Untersuchungs- 
haft anzugeben. 
Auch ist in dem Rückschein zu bemerken, von welchem Zeitpunkt an die Strafe 
berechnet ist. 
Sofort nach Eingang des Rückscheins hat die Strafvollstreckungsbehörde (Staats- 
anwalt, Amtsrichter) den Inhalt desselben einer genauen Durchsicht zu unterwerfen und, 
falls sich ein Anstand ergeben sollte, hierüber mit der Strafanstaltsverwaltung bezw. dem 
Gefängnisvorstand in Rücksprache zu treten. 
über die erfolgte Durchsicht ist seitens der Strafvollstreckungsbehörde auf dem 
Rückschein Vormerkung zu machen. 
§10. 
Soll eine Freiheitsstrafe in einem anderen Bundesstaate, in welchem der Ver- 
urteilte sich befindet, oder eine gegen eine Militärperson erkannte Freiheitsstrafe von der 
Militärbehörde vollstreckt werden (Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz §§ 163, 164, Reichs- 
Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872, § 15 Abs. 1, § 45, Reichs-Gesetzblatt S. 171, 
§§ 2 bis 4 der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898, Reichs-Gesetzblatt 
S. 1189), so ist dem deshalb an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bezw. an 
die Militärbehörde zu richtenden Ersuchen eine mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit 
versehene, beglaubigte Abschrift der Urteilsformel und geeignetenfalls eine Personal= 
beschreibung des Verurteilten beizufügen. 
In Betreff der Vollstreckung von Gesamtstrafen bei Festsetzung der Einzelstrafen 
von Gerichten verschiedener Bundesstaaten sind zu vergl. die Bekanntmachungen und
	        
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