Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 121 
XVIII. Ministerial-Bekanntmachung. 
Auf Antrag der Fürstl. Schwarzburg., Furstl. Thurn= und Taxis'schen 
General-Postdirection zu Frankfurt a. M. bringen Wir die nachstehenden Be- 
stimmungen, den Fahrpostverkehr mit der Schweiz betreffend, hiermit zur öffent- 
lichen Kenneniß. 
Rudolstadt, den 29. April 1853. 
Fürstl. Schwarzburg. Ministerlum. 
v. Bertra 
1) Die Fahrpostsendungen, welche zwischen der Schweiz und dem Fürstl. Thurn 
und Taxio'schen Postbezirke, (sowie überhaupt dem Gebiete deb deutsch österreichi- 
schen Postvereins) gewechselt werden, können nach der Wahl des Absenders un- 
frankirt oder bis zum Bestimmungsort frankirt abgesendet werden. Eine theilweise 
Frankatur ist unstatthaft. 
2) Auf derartige Fahrpostsendungen finden 
a) hinsichtlich des deutschen Portos die für den Postvereinsverkehr fest- 
gesetzten Tarbestimmungen, 
b) hinsichtlich des Schweizerischen Portos der interne Schweizerische Fahr- 
posttarif Anwendung. 
3) Das Schweizerische Porto wird nach Maßgabe der nachstehenden Bestim- 
mungen berechnet. 
a) Für je 5 Schweizer Wegstunden (oder 3 heegraphisch Meilen) nach der 
Entfernung in der Richtung der kürzesten Poststraße vom Schweizeri= 
schen Targrenzpunkt bis zum Schweizerischen Bestimmungoorte und für 
jedes Pfund des Gewichts ist eine Tranoporktaxe (Gewichtstax,) von 
2 Schweizer Rappen (100 Rappen oder 1 Franc 28 Kr. oder 3 Sgr.) 
und für je 5 Schweizer Wegstunden und je 100 Franken des angegebenen 
Wertheo eine Tranêporttaxe (Werthtaxe) von 3 Rappen zu berechnen. 
Zu der hiernach sich ergebenden Taxe wird für jedes Fahrpoststück eine 
Einschreibegebühr von 10 Rappen zugeschlagen. 
b) Als Minimum sind fürge jedes Fahrpoststück 
bis auf 10 Wegstunden 38 appen uͤber 25 bis Wenlunden Rappen 
uͤber 10 bis 25 Wegstunden. « « « 
zu erheben.
	        
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