Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

122 1853. 
c) Für Wegstrecken über bestimmte Alpenpässe wird zu der ordentlichen 
Tare der tarifmáßige Betrag der Taxe für die Entfernung biß 5 resp. 
10 Wegstunden zugeschlagen. 
) Ueberschießende Lothe über ein Pfund werden für ein volles Pfund und 
jeder kleinere Betrag alo 100 Franken für volle 100 Franken gerechnet. 
o) Für Fahrpostsendungen ohne declarirten Werth wird die Gewichtstare, 
für Sendungen mit declarirtem Werthe nur die Werthstaxe berechnet, 
wenn nicht das Porto nach dem Gewichte eine höhere Tare ergibt, in 
welchem Falle die Gewichtotare erhoben wird. 
!|) Für Werthpapiere (Papiergeld oder Documente mit declarirtem Werthe) 
ist die Hälfte der für Werthsendungen festgesetzten Transporttare und 
Einschreibgebühr, jedoch im Ganzen mindestens 15 Rappen zu erheben. 
6) Gehören mehrere Stücke zu einer Adresse, so wird für jedes Stück die 
Tare besenders erhoben. 
h) Adreßbriefe bis zu einem Gewichte von 1 Zollloth excl. werden nicht mit 
Porto belegt, für schwerere Adreßbriefe ist die gewöhnliche Brieftare zu 
erheben. 
4) Fahrpoststücke, welche über 120 Pfund wiegen, werden zur Postbeförderung 
nicht angenommen. 
5) Auf Fahrpoststücke können Betráge bis zur Höhe von 871 Fl. vder 50 Thlr. 
nachgenommen werden. 
6) Hinsichtlich der unbestellbaren Fahrpostsendungen, sowie hinsichtlich der 
Gewährleistung der Postanstalt in Verlust= oder Beschddigungsfällen gelten die 
für den Postvereinsverkehr bestehenden Bestimmungen. 
7) Auf Sendungen nach und aus der bombardei, welche in der Regel im 
Transit durch die Schweiz befördert werden, finden im allgemeinen die vorstehenden 
Bestimmungen Anwendung. In Bezug auf das Schweizerische Porto tritt eine 
Ermäßigung in der Art ein, daß dasselbe nach der Entfernung in gerader Linie 
(von der Schweizerischen Eingangs= bio zur Austrittostation) und mit Abzug von 
20 Procent an der nach dem Schweizerischen Fabrposttarif treffenden Gewichts- 
oder Werthotare (ohne Einschreibgebühr) berechnet wird. 
8) Hinsichtlich der Beachtung der bestehenden Zollvorschriften u. s. w. haben 
die Absender das Erforderliche wahrzunehmen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.