124 1853.
AXX. Verordnung
des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung des Innern, vom 29. April 1853,
betreffend das Verbot der Versicherungen gegen Feuersgefahr bei ausländischen
Agenten.
Den Angehörigen des hbiesigen Fürstenthums war es zeither gestattet, sowohl
Gebéude alo auch Gegenstände des Mobiliar-Vermögens bei ausländischen Agen-
ten gegen Feuerögefahr zu versichern.
Durch die im hiesigen Lande vorhandenen Agenturen verschiedener Feuer-
Assecuranz-Gesellschaften ist jedoch für derartige Bedürfnisse des Publikums hin-
reichend gesorgt und da bei jenem Verfahren auch die Führung der nöthigen Auf-
sicht mit Schwierigkeiten verknupft ist, so wird mit Höchster Genehmigung für den
ganzen Umfang des Fürstenthums andurch untersagt, für die Zukunft Versicherun-
gen jeder Art ohne Vermittelung eines concessionirten inländischen Agenten bei einer
Feuer-Assecurang-Anstalt zu nehmen.
Die Uebertretung dieser Vorschrift zieht für den Versicherten eine in die be-
treffende Ortsarmencasse fließende Geldbuße von 8 Fl. 45 TKr. = 5 Thlr. bis
87 Fl. 30 TXr. = 50 Thlr. nach sich und dieselbe Strafe krifft diejenigen, welche
bei einem ausländischen Agenten bereits versichert haben und nach Ablauf der Ver-
sicherungözeit bei demselben ihre Polize erneuern.
Ruvolstadt, den 29. April 1853.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm,
Abtheilung des Innern.
Scheidt.
Berninger.