1853. 141
wirkt lichen Strafe Disci u wegen des mit dem Vergehen
rirken bürgrh kicchlichen geitin zapchm werden.
S. 32.
Bezüglich aller gegen Geistliche eingeleiteten Untersuchungen haben die Gerichte
sowohl von deren Eröffnung, als auch von der Versetzung in den Anklagestand,
der etwaigen Verhaftung und von dem Erkenntnisse dem Kirchenrathe Mittheilung
zu machen.
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Der Verlust des geistlichen Amtes und des damit verbundenen Diensteinkom-
mens, Titels und Ranges, sowie des Anspruchs auf einen Ruhegehalt tritt nicht
bloß als Folge eines die staatsbürgerlichen Rechte aberkennenden gerichtlichen Er-
kenntnisses ein (Gesetz vom 1. Mai 1850. Art. 1); sondern er kann auch wegen auf-
reizender Aeußerungen eines Geistlichen gegen die Staatéregierung, wegen Verbrei-
tung aufreizender Schriften gegen dieselbe oder sonst wegen des durch Vergehungen
gegen die allgemeinen Strafgesetze gegebenen öffentlichen Aergernisses und verlornen
öffentlichen Vertrauens in Folge der neben der gerichtlichen Untersuchung zu führen-
den Disciplinaruntersuchung C. 31) von dem Kirchenrathe verfügt werden.
# 37.
Ist die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Gesstlichen wegen
Mangels an dem erforderlichen Antrage eines Betheiligken (ogl. z. B. Strafgesetz=
buch Art. 140. 206. 298) oder Zurücknahme dieses Antrags (St. G. B. Art. 10)
oder wegen eingetretener Verjhrung (St. G. B. Art. 71. ff.) unzulassig oder in
einer gerichtlichen Untersuchung Freisprechung erfolgt; so wird doch durch diese Um-
stände allein die Einleitung der Disciplinar-Untersuchung nicht gehindert.
# 35.
Nicht blos in den Fällen der Art. 807, 808 und 320, sondern auch in den Fälen
des Art. 309 ff. dee Strafgesetzbuchs, soweit diese Bestimmungen nach Art. 318 auf
Geistliche anwendbar sind, hat der Kirchenralh die Befugniß, gegen Geistliche Dis-
alplinar-Untersuchung zu führen und auf die gesetzliche Strafe als Disciplinarstrafe
oder auf eine Disciplinarstrafe zu erkennen.
S. 36.
Ein zur Straff emeritirter Geistlicher kann nur nach einem mehrjährigen Zeit-