Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

142 1853. 
raume und bei vorliegenden besonderen und sicheren Bewelsen der Besserung wiecder 
angestellt werden. 
Die Dienstentlassung bewirkt den Verlust aller Rechte des geistlichen Amteo 
und Standes. Die Dienstwohnung ist wenigstens binnen vier Wochen nach ver- 
fügter Strafemeritirung oder Dienstentlassung zu rdumen, wogegen der Verlust des 
übrigen Diensteinkommeno mit Ablauf der Recurofrist (s. 12.) beziehungsweise mit 
Eröffnung der vom Landesherrn bestatigten Entscheidung (. 43.) eintritt. 
Im Fall erweiolich vorhandener Bedürftigkeit bleibt es dem Landesfürstlichen 
Ermessen überlassen, ob dem entlassenen Geistlichen eine jährliche Unterstützung zu 
bewilligen sei. 
IV. Vom s*y * wider Geistliche. 
g. 3 
Die schwereren Disciplinarstrafen — Uerihann , Strafnnekmrungoder 
Dienstentlassung — werden nur auf Grund eines förmlichen Disciplinarverfahrens 
und durch ein mit Gründen versehenes Resolut verhängt. 
. 38. 
Der Einleitung der foͤrmlichen Disciplinar-Untersuchung geht in der Regel ein 
Informativverfahren voraus. 
Hierzu bedient sich der Kirchenrath in der Regel des betreffenden Superinten- 
denten oder des treffenden Landraths als weltlichen Coinspectors, ausnahmoweise 
kann auch die Staatsanwaltschaft requirirt werden. Zu vernehmende Zeugen 
werden nicht vereidigt. 
S. 30. 
Die förmliche Disciplinar-Untersuchung wird durch ein Decret des Kirchen- 
ratho eröffnet und entweder durch ein rechtakundiges Mitglied desselben oder auf Er- 
suchen de5 Kirchenraths durch das Kreiogericht geführt. Das Kreisgericht muß 
dieser Requisitien Folge leisten. 
Der Angeschuldigte wird über die erhobenen Anschuldigungsmemente zu Pro- 
tokoll vernommen und zur Angabe seiner Vertheidigungomittel aufgefordert. 
Die Beweise werden ausgenommen, sowohl der Anschuldigungo= als auch der 
Vertheidigungobeweis. 
Bei der förmlichen Disciplinaruntersuchung werden die Zeugen vereidigt.
	        
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