Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. ¾ 
F. 7. 
Lon der Lohn, W0o mehrere Arbeiter — eine Kameradschaft — an einem Ge- 
verthellung del dinge Theilnehmen, wird einer von ihnen zum Gelderheber bestellt. 
Geding. Arbei. Oieser hat am Lohntage das Geld nach Ausweis dec Lohnzettelo 
ten. für die ganze Kameradschaft in Empfang zu nehmen, mit seinen 
Kameraden darüber zu quittiren und hierauf an dieselben, je nach den verfahrenen 
Schichten und den verschiedenen Lohn-Elassen zu vertheilen. Er ist für die gewissen- 
bafte Vertheilung deo Lohns verantwortlich. Macht er sich Eingriffe in den Lohn 
seiner Kameradschaft schuldig, so wird er zur gesetzlichen Untersuchung und Bestra- 
fung gezegen. Als Grundsab bei der Vertheilung gilt, daß zuerst die im Schicht- 
lohn anfahrenden Jungen ihren bohn rein erhalten, in den übrig bleibenden Lohn 
sich die Voll= und Lehrhäuer so theilen, daß zuerst ein jeder seinen Nermallohn pro“ 
Schicht erhält, der Rest aber gleichmähig zwischen ihnen nach Anzahl der Schichten 
vertheilt wird. Wenn hingegen der nach dem Gedinge sich herauostellende Lahn, 
nach Auslohnung der Jungen, zum Normallohne nicht auoreichend ist, so gehen 
sämmtliche Voll= und Lehrhäuer nach Verhältniß ihrer Schichten und ihres Nor- 
mallohne in gleiche Theile. Glaubt sich ein Arbeiter bei der Vertheilung an seinem 
Lohne verkurzt, so hat er sich darüber bei dem betreffenden Schichtmeister zu beschwe- 
ren, welcher die Sache näher untersuchen und zur Erledigung bringen wird. 
F. 8. 
Von den Ge- Sollte ein Arbeiter die Gedingzeichen betrügerischer Weise weg- 
dinazeichen. hauen und verändern, so verwirkt er dadurch, abgesehen von der 
ihn nach dem Strafgeseobuche treffenden Strafe, außer der Rüuckzahlung des zu viel 
erhaltenen Gedingec, die fernere Bergarbeit, sowie die Theilnahme an dem Knapp- 
schafto-Verbande. Dasselbe gilt bei Zirhern, wenn diese nicht volles Maaß fördern 
und mehr angeben, als sie wirklich gefördert haben. 
C. . 
Anzelge von Jeder Arbeiter hat die Pflicht, den Steiger oder sonstigen Auf- 
Veränderun= sichtö-Beamten auf etwaige Veränderungen bei seiner Arbeit zei- 
rneb. der Ber tig aufmerksam zu machen, ebenso alle mögliche Aufmerksamkeit 
darauf zu verwenden, daß weder Producte anstehend zurückblei- 
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