Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

144 1853. 
K. 44. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Publication in Kraft und 
findet auf bereits angestellte Geistliche ebenso Anwendung, wie auf diejenigen, welche 
erst nach dem Erlaß dieser Verordnung angestellt werden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beige- 
drucktem Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 18. Mal 1853. 
(L. S.) Fr. Gäüntber, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt, v. Bamberg. 
  
M XXIII. HPöchster Erlaß 
vom 28. Mal 18538, die Stiftung einer Dienstauszeichnung für Fürstliche 
« Diener betreffend. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden, Fürst zu Schwarzöurg k. 
haben beschlossen, zur Belohnung langjähriger treuer Dienste Fürstlicher Diener 
eine Dienstauszeichnung zu stiften. 
Der Vorstand Unseres Ministeriums ist mit der Ausführung dieses Befehls 
beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
Rudolstadt, den 28. Mai 1858. 
(L. S.) Friedrich Güntber, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Bamberg. 
 
	        
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