Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

10 1853. 
moͤglichst rein von den mit einbrechenden Gebirgs-Arten gewonnen und resp. ausge- 
schlagen werden. Im Fall der Nachlaͤssigkeit wird die unterbliebene Gewinnung, 
Förderung, Ausscheidung, Aucklaubung aus den Bergen 2c. auf Kosten des Nach- 
ldssigen durch andere Arbeiter geschehen und es wird auherdem die im §. 19 sub 4 
bestimmte Strafe verwirkt. 
S 10. 
Von der Siche. Ec muß streng darauf gesehen werden, daß jeder Arbeiter die 
rung der Ar. größte Sorgfalt auf die Sicherung seiner Arbeit verwendet, indem 
besten. Vernachlässigungen dieser Art nicht nur sein Leben und seine Ge- 
sundheit, sondern auch die seiner Kameraden und das Wohl der ganzen Grube ge- 
fährden. Wenn sich ein Arbeiter wiederholter Ermahnungen des Steigers ungeach- 
tet dergleichen Fahrldssigkeiten zu Schulden kommen läßt, so hat ihn derselbe sofort 
von der Grube zu weisen und in jedem Falle Fürstlichem Bergamte, wenn aber ein 
Schaden entstanden ist, auch der competenten Gerichtobehörde zur Bestcafung an- 
zuzeigen. Vor allem Andern ist eo Pflicht der vie Zimmerung und Mauerung be- 
sorgenden Arbeiter, in dieser Hinsicht die größte Sorgsamkeit und Aufmerksamkeit 
auf den guten Zustand sämmtlicher Schächte, Stollen und Strecken, wo sie ihr Be- 
ruf hinfährt, zu verwenden. Halten sie irgendwo Sicherungs-Maaßregeln nöthig, 
so sollen sie sofort den Steiger darauf aufmerksam machen und sie haben immer zu 
bedenken, daß sie inobesondere die Pflicht haben, für die Sicherheit der übrigen Ar- 
beiter Sorge zu tragen. 
# 11. 
Von dem Ge, Jeder Arbeiter hat sein Gezéhe in gehöriger Ordnung und 
brauche des Ge, Vollständigkeit zuerhalten und die sowol von Seiten des Reviers, 
zäbes und der alc in Commun, sowie im Separat-Ungeld jeder Kameradschaft 
Materlalien. anzuschaffenden Materialien und Utensilien mit gehöriger Vor- 
sicht zu benutzen und ihren vorzeitigen Verbrauch resp. ihre Abnutzung zu verhüten. 
Er hat namentlich auch das Förder-Personal hierzu anzuhalten und vorkommendes 
Dawiderhandeln dem Steiger anzuzeigen. 
S. 12. 
Vom Tragen d. Jeder Bergmannhat sich, wo er als Bergarbeiter oder Knapp- 
bergmänalschen schafto-Mitglied auftritt, oder vor seinen Vorgesetzten, denen er 
Kleidung. auch die Gdußeren Zeichen der schuldigen Achtung nicht versagen
	        
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