154 1853
Der vorläufig verhaftete Ausländer soll in Frelheit gesetzt werden, wenn er nicht inner-
halb ciner Frist von drei Monaten von einem die Versezung in den Anklagestand aus-
sprechenden oder verurtheilenden Erkenntnisse benachrichtigt wird.
Art. 6.
Es wird ausdrücklich bestimmt, daß das Individuum, dessen Auslieserung bewilligt
worden, in keinem Falle wegen eines vor der Auslieferung verübten politischen Verbrechens,
noch wegen einer mit einem derartigen Verbrechen in Verbindung stehenden That, noch wegen
eines in dem gegenwärtigen Vertrage nicht berührten Verbrechens oder Vergehens verfolgt oder
bestraft werden darf.
Art. 7.
Die Auslieferung soll nicht stattsinden dürfen, wenn seit den zur Last gelegten Hand-
lungen, der Verfolgung oder der Verurtheilung, die Verjährung der Klage oder der Strafe
nach den Gesetzen des Landes, in welchem der Ausländer sich befindet, eingerrelen sst.
Art. 8.
Die Kosten der Verhaftung, des Umerhaltes und des Transports des Individuums,
dessen Auslieferung bewilligt worden ist, werden zu Lasten eines jeden der beiden Staaten in
den Grenzen ihrer respectiven Gebiete bleiben.
Die Kosten des Transports u. s. w. durch das Gebiet der zwischenliegenden Staaten
werden von dem die Auslieferung verlangenden Staate getragen werden.
Art. 9.
Der gegenwärtige Vertrag soll erst zehn Tage nach seiner Bekanntmachung in den in
beiden Ländern vorgeschriebenen Formen in Wirksamkeit tretcn.
Nrt. 10.
Der gegenwärtige Vertrag soll noch bis nach Ablauf von sechs Monalennach erklärtem
Rücktritt von Seilen ciner der beiden Regierungen in Kraft bleiben.
Er soll ratisicirt und die Natisicationen innerhalb sechs Wochen oder wo möglich noch
früher ausgewechselt werden.
Zur Urkunde dessen haben die beiden Vevollmächtiglen denselben unterzeichnet und den
Abdruck ihrer Wappen beigesetzt.
Geschehen zu Frankfurt a. M. den G. Juni. 1853.
(l. S.) (unterz.) W. v. Eisendecher.
(I. S.) (unter.) Grimberghe.