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Weise, wie nach Art. 13 des Vertrages vom 10. Mai 1838 die Kosten, welche die
Unterhaltung der gemeinschaftlichen Behörde in Erfurt und die dieser obliegende
Geschäftoführung verursacht, von der Gesammtheit des Thüringischen Vereines
getragen und von den unter die einzelnen Vereinostaaten zu vertheilenden gemein-
schaftlichen Einnahmen in Abzug gebracht.
Jeder Staat hat jedoch für die Amto-Lokale in seinem Gebiete, sowie für die
Pensionen, welche den von ihm angestellten Beamten und deren Hinterlassenen ge-
seblich zusteben, auf seine alleinige Rechnung zu sorgen.
2. An die Stelle des gemeinschaftlichen General- Inspektors tritt ein gemein-
schaftlicher, den einschlägigen Ministerien der Vereinsstaaten untergeordneter Zoll-
und Steuer-Direktor, welchem außer den dem General-Inspektor jet obliegenden
Funktionen auch die Leitung des Dienstes der Lokal= und Bezirko-Behörden für
Zölle und Rübenzucker-Steuer, sowie die Vollziehung der die Zölle und die Rüben-
zucker-Steuer betreffenden gemeinschaftlichen Gesetze überhaupt, im ganzen Bereine
übertragen wird.
Das Nähere über die Dienstverhältnisse des gemeinschaftlichen Zoll- und
Steuer-Direktoro und der in dem Bereiche des Thüringischen Vereines für den
Schut und die Erhebung der Zölle an den Grenzen und im Grenzbezirke anzustel-
lenden Beamten wird besonders vereinbart.
3. Die Vereinbarung in dem Artikel 19 des Verkrages vom 10. Mai 1833
soll auch auf die Auoführung der vorstehenden Verabredungen, insbesendere auf
die Organisatien der neu eintretenden Grenz-Zollverwaltung Anwendung finden.
Artikel 1.
Sosern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens neun Monate vor dessen
Ablaufe gekündigt wird, soll derselbe auf weitere zwölf Jahre, und so fork von zwölf
zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen werden.
Artikel 5.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und es sollen die Ratifikations. Ur-
kunden binnen längsteno drei Wochen in Berlin ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin am 26. November 1852.
(gez.) Johann Friedrich Alerander Max Martin Friedrich Gustav
v. Pommer Esche. Philipobotn. Rudolph Delbruͤck. Thon.
(1 8.) (I. 8.) L. 5) (I. 8.)