Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

160 1853. 
Seine Durchlaucht, der Fuͤrst von Reuß juͤngerer Linie: 
den Großherzoglich Saͤchsischen geheimen Staatsrath Gustav Thon; 
andererseits 
Seine Königliche Hoheit,, der Kurfürst von Hessen: 
Hoöchst Ihren geheimen Ober= Finanzrath Wilheim Duysing 
von welchen Bevollmächtigten unter Vorbehalt der Nrfin folgender Ver- 
trag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Das Kurfürstenthum Hessen tritt in Ansehung des Kreises Schmalkalden dem 
am 26. Nobember 1852 zwischen Preußen, Sachsen-Weimar--Eisenach, Sachsen- 
Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg Rudol- 
stadt, Schwarzburg-Soneröhausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer inie abge- 
schlossenen, diesem Vertrage beigefügten Vertrage, die Fortdauer des Thüringischen 
Joll= und Handels-Vereines betreffend, allen Punkten bei. 
Art 
In Folge dieses Beitrittes wird der karenn Hessische Kreios Schmalkalden 
auch künftig zu denjenigen Staatsgebieten gehören, welche nach Art. 2 des Vertra- 
ges vom 26. November 1852 den Thöringischen Zoll= und Handelo-Verein bilden. 
Artikel 3. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird vorldufig auf 12 Jahre, vom 
1I. Januar 1854 anfangend, also bis zum letzten December 1805, festgesetzt. 
Sofern derselbe nicht spätesteno neun Monate vor dessen Ablaufe von einem 
oder dem andern der kontrahirenden Staaten gekündigt wird, soll derselbe auf wei- 
tere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen 
werden. 
rtikel 1. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und es sollen die Ratifikations, ur, 
kunden binnen längsteno sechs Wochen in Berlin ausgewechselt werden. 
So geschehen Berlin am 3. April 1853. 
(gez.) von Pommer Esche. Milipsborn. Duysing. 
—— (1. 8.) (I. 8) 
Delbrück. Thon. 
ie (I. .)
	        
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