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bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, oder von welchen, dafern
sie zu den tarifmäßig zollfreien gehören, durch Bescheinigungen der Grenz-Zolldmier
nachgewiesen wird, daß sie vom Auslande eingeführt worden sind, darf keine weitere
Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von
Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch — was das Eingangögut
betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate
auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeug-
nissen, ohne Unterschied deo ausländischen, inlandischen oder vereinsländischen Ur-
sprungs allgemein gelegt sind.
II. Hinsichtlich der inläudischen und vereinsländischen Erzeugnisse.
1) Von den innerhalb des Vereines erzeugten Gegenständen, welche nur durch
einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder
nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung
des Staateö, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben
werden.
2) Jedem Vereinostaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung,
der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern
beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzu-
führen, jedoch sollen
a) dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige
vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein,
Most, Cider (Obstwein), Tabak, Mehl und andere Mühlen-Fabrikate,
deögleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden
dürsen. Auch wird man sich
5) soweit nöthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Betrag bei Ab-
messung der Steuern nicht überschritten werden soll.
3) Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer hiernach
zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung
dergestalt Statt finden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinostaateo unter
keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als dao inländische oder als
das Erzeugnif der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf. In Gemähheit
dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt: