1853. 169
a) Vereinöstaaten, welche von einem inlaͤndischen Erzeugnisse keine innere
Steuer erheben, duͤrfen auch dad gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht
besteuern. Jedoch soll ten, in welchen
kein Wein erzeugt wird, frei stehen, eine Abgabe von dem vereinoländischen
Weine nach den besonders getroffenen Verabredungen zu erheben;
diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Komsumtions-=
Gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben
erhöben werden, dürfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten
herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise
fordern; siekönnen dagegen die Abgabevon den nach anderen Vereinostaaten
übergehenden Gegenständen unerhoben, oder ganz oder theilweise zurück-
Fgeben lassen;
diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder
Zubereitung eines Konsumtions-Gegenstandes gelegt haben, konnen den ge-
setzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandeo aus anderen
Vereinöstaaten voll erheben und bei der Ausfuhr nach diesen Staaten theil-
weise oder bio zum vollen Betrage zurückerstatten lassen. .
lch achten Staaten
elche, kande der Gesetzebung in den gedachten Staaten
S
—
entsprechende Betraͤge biernach zur Erhebung kommen und boshngiane
zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten
spdter irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erxzeugnisse zur Zeit
bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung den übrigen
Vereinoregierungen davon Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis
verbinden, daß die Steuerbeträge, welche, in Folge der eingetretenen oder
beabsichtigten Veränderung, vonden vereincländischen Erzeugnissenerhoben,
und bei der Aufuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen,
den vereinbarten Grundsäßzen entsprechend bemessen seien;
4) soweit zwischen mehren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Vereini-
gung zu gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten, in
Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von
vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzeo betrachtet.
4) Die Erhebung der innern Steuern von den damit betkroffenen vereinslän-
dischen Gegenstaͤnden soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes Statt
finden, insofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch ge-