1853. 171
als Ruͤben, z. B. aus Staͤrke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen
sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstim-
menden Besteuerung nach den für die Rübenzucker-Steuer verabredeten Grundsätzen
zu unterwerfen sein würde.
Artikel 13.
Chaussee-Gelder oder andere Statt derselben bestehende Abgaben, ebenso
Mlaster-, Damm-, Brücken= und Fähr, Gelder, oder unter welchem andern Na-
men dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung
des Staates oder eines Privat-Berechtigten, namentlich einer Commun, geschieht,
sollen sewohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten vand= und Heer-Strahen,
welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzenden Vereins-
staaten bilden und auf denen ein größerer Handelo= und Reise Verkehr Statt findet,
nur in dem Wetrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, alo sie den ge-
wöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungo-Kosten angemessen sind.
as in dem Preußischen Chausseegeld -Tarife vom Jahre I##28 bestimmte
Chausseegeld soll alo der höchste Satz angesehen und binführo in keinem der contra.
birenden Staaten überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chaussee-
geldes auf solchen Chausseen, welche von Corporationen oder Privat-Personen oder
auf Actien angelegt sind, oder angelegt werden möchten, insofern dieselben nur
Nebenstraßen sind, oder bloß locale Verbindungen einzelner Ortschaften oder Ge-
genden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen Haupthandelostraßen be-
zwecken.
Statt der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chaussec-Gelder eingegan-
genen Verbindlichkeit, Ubernehmen Hannover und Oldenburg nur die Verpflichtung,
ihre dermaligen Chaussee-Geldsätze nicht zu erhöhen
Besendere Erhebungen ven Thorsperr, und Pflaster. Geldern sollen auf chaus-
sirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufge-
hoben und die Ortopflaster den Chaussee-Strecken dergestalt eingerechnet werden,
daß davon nur die Chaussee-Gelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung
kommen.
Artikel 11.
Seine Majestät, der König von Hannover, und Seine Königliche Hoheit,
der Großherzog von Oldenburg, schließen sich den Verabredungen an, welche zwi-
schen den zu dem Zell= und Handelo-Vereine gehörigen Regierungen ween Herbei-
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzlamml. XIV.