Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

174 1853 
Artikel 18. 
Die kontrahirenden Staaten werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch 
Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß 
der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, 
moglichst freier Spielraum gegeben werde. 
V##n den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in dem 
Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, 
soll von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, 
keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerba- 
verhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind. 
Deogleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche blos für das 
von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren 
selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, 
wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbobetriebe in dem Vereinostgate, in 
welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben er- 
worben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbetreibenden oder Kauf- 
leute stehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten 
verpflichtet sein. 
Auch sollen bei dem Besuche der Märkte und Messen zur Aucübung des Han- 
dels und zum Absatze cigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinostaate 
die Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten ebenso wie die eigenen Unter- 
thanen behawelt werden. 
« Artikel 19. 
Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschiffe und 
deren badungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die 
eigenen Seeschiffe zulassen und von diesem Grundsatze namentlich auch in Betreff 
der Binnenschifffahrt oder Cabotage keine Auonahme machen. 
Ihre Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen jedes anderen Vereins- 
staate5 gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Unterthanen ent- 
richtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See= und anderen Handels- 
Plaͤtzen angestellten Konsuln eines oder des anderen der kontrahirenden Staaten 
veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten sich in vor- 
kommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen.
	        
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