Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 178 
es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche 
davon zu erheben gewesen waͤren, kommen beider t demnaͤchstigen Rebenücn-Ausglei- 
chung demjenigen Theile, lch Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung. 
Artikel 26. 
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der kontra- 
birenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodi- 
sche Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt werden. 
Artikel 27. 
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den bekal= und Bezirks. Stellen 
für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getreffenen besendern 
Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeerdnet, besetzt und instruirt 
werden sollen, bleibt sämmtlichen Gliedern des Gesammtvereines innerhalb ihres 
Gebictes überlassen. 
Artikel 28. 
Die beitung des Dienstes der Lokal= und Bezirks-Behörden, sowie die Voll- 
ziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, wird im Königreiche Hannover 
und im Herzogehume Oldenburg einer gemeinschaftlichen Zoll-Direktien übertragen, 
welche dem Königlich Hannoverschen Finanz-Ministerium und dem Großherzeglich 
Oldenburgschen Staato-Ministerium untergeordnet ist. Die Bildung dieser Direk- 
tion und die Einrichtung ihres Geschäftogangeo bleibt den Regierungen von Han- 
nover und Oldenburg überlassen; der Wirkungckreio derselben aber wird, insoweit 
er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze 
bestimmtst, gleichwie der Wirkungokreio der übrigen im Vereine bestehenden Direk- 
tionen, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruktion bezeichnet werden. 
Artikel 20. 
Die von den Zollerhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres 
aufzustellenden Quartal-Ertrakte und die nach dem Jahres= und Bucher-Schlusse 
aufzustellenden Final. Abschlüsse über die bezüglich im Laufe dro Viertelsahreo und 
wahrend des Rechnungojahreo fällig gewordenen Zolleinnahmen werden von den 
Zoll. Direktionen nach vorangegangener Prüfung in Hauptöbersichten zusammen- 
getragen und diese an das in Berlin bestehende Central Büreau des Zollvereines 
eingesendet, zu welchem Hannover einen Beamten zu ernennen die Befugniß hat. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XIV.
	        
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