Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

180 1853. 
Auf dem Grunde jener Uebersichten wird von dem Central-Bureau von drei 
zu drei Monaten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten Staaten 
gefertigt, dieselbe den Central-Finanzstellen der letzteren übersandt und zugleich Ein- 
leitung getroffen, um die etwaige Mindereinnahme einzelner Vereinsglieder gegen 
den ihnen verhältnißmähig an der Gesammteinnahme zuständigen Revenüen-An- 
theil durch Herauczahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine 
Mehreinnahme Statt gefunden hat, augzugleichen. 
Demnachst bereitet das Central-Büreau auch die definitive Jahresabrech= 
nung vor. 
Artikel 30. 
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungs-Kosten kommen folgende 
Grundsähe in Anwendung: 
1) man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, keine 
Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Regierung 
alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwaltungs,Kosten, 
es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt= und 
Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe und 
der Zoll-Direktionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Per- 
sonals und durch die den letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich 
aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen; 
hinsichtlich desjenigen Theiles des Bedarfes aber, welcher an den gegen das 
Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirkes 
für die JZollerhebungs= und Aufsichts= oder Kontrole-Behörden und Zoll- 
schutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, 
welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zuberechnenden 
Brutto-Einnahme an Vollgefallen nach der in dem Artikel 22 unter 1 ge- 
troffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden; 
bei dieser Ausmittelung des Bedarfes soll da, wo die Perception privativer 
Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amts- 
bedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, 
welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amts- 
geschäften überhaupt entspricht; 
1) man wird sich mit der Königlich Hannoverschen und mit der Grohherzoglich 
Oldenburgschen Regierung über allgemeine Normen vereinigen, um die 
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