180 1853.
Auf dem Grunde jener Uebersichten wird von dem Central-Bureau von drei
zu drei Monaten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten Staaten
gefertigt, dieselbe den Central-Finanzstellen der letzteren übersandt und zugleich Ein-
leitung getroffen, um die etwaige Mindereinnahme einzelner Vereinsglieder gegen
den ihnen verhältnißmähig an der Gesammteinnahme zuständigen Revenüen-An-
theil durch Herauczahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine
Mehreinnahme Statt gefunden hat, augzugleichen.
Demnachst bereitet das Central-Büreau auch die definitive Jahresabrech=
nung vor.
Artikel 30.
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungs-Kosten kommen folgende
Grundsähe in Anwendung:
1) man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, keine
Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Regierung
alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwaltungs,Kosten,
es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt= und
Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe und
der Zoll-Direktionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Per-
sonals und durch die den letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich
aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen;
hinsichtlich desjenigen Theiles des Bedarfes aber, welcher an den gegen das
Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirkes
für die JZollerhebungs= und Aufsichts= oder Kontrole-Behörden und Zoll-
schutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen,
welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zuberechnenden
Brutto-Einnahme an Vollgefallen nach der in dem Artikel 22 unter 1 ge-
troffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden;
bei dieser Ausmittelung des Bedarfes soll da, wo die Perception privativer
Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amts-
bedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen,
welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amts-
geschäften überhaupt entspricht;
1) man wird sich mit der Königlich Hannoverschen und mit der Grohherzoglich
Oldenburgschen Regierung über allgemeine Normen vereinigen, um die
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