Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

182 1853. 
zur vollstaͤndigen Kenntnißnahme von den Verhaͤltnissen der gemeinschaftlichen 
Zollverwaltung bereitwillig zu gewaͤhren. 
Artikel 33. 
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Bera- 
thung ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinoglieder Statt. 
Far die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz-Bevoll- 
mdchtigten aus ihrer Mitte ein Vorsichender gewählt, welchem übrigeno kein Vorzug 
vor den übrigen Bevollmächtigten zusteht. 
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht auf 
die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Konferenz zu er- 
warten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll. 
Artikel 31. 
Vor die Versammlung dieser Konferenz-Bevollmächtigten gehört: 
ü) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung 
auf die Ausführung des Grundvertrageo und der besonderen Uebereinkünfte, 
des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife, in einem oder dem anderen 
Vereinostaate wahrgenommen, und die nicht bereito im Laufe des Jahres 
in Folge der darüber zwischen den Ministerien und obersten Verwaltungs= 
stellen geführten Korrespondenz erledigt worden sind; 
die definitive Abrechnung zwischen den Vereinögliedern über diegemeinschaft- 
liche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden aufge- 
stellten, durch doo Central. Büreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche 
der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt; 
die Berathung uüber Wünsche und Vorschlge, welche von einzelnen Staats- 
regierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
die Verhandlungen über Abänderungen deo Zollgesetzes, der Zollordnung, 
de Zoll-Tarifes und der Verwaltungo-Organisation, welche von einem 
der kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über 
die zweckmäßige Emwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Handels- 
und Zoll. Systems. 
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Artikel 35. 
Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung
	        
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