Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

18 53. 183 
der Konferenz-Bevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzüg- 
liche Maßregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden 
sich die kontrahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine 
außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen. 
Artikel 36. 
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestreitet 
dasjenige Glied des Gesammtvereins, welches sie absendet. 
Das Kanzlei-Dienst-Personal und dac Lokal wird unentgeldlich von der Re- 
gierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz Statt findet. 
Artikel 37. 
Eine Nachsteuer für gemeinsame kai soll für diel bei dem Anschluse an 
den Verein im Koͤnigreiche Hannover und ir 
Waaren nicht erhoben werden. 
Ueber die Maßregeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkuͤnfte 
des Gesammtvereinco durch die Einführung und Anhdufung geringer verzollter 
Waarenvorräthe beeinträchtigt werden, ist eine besondere Vereinbarung getroffen 
worden. 
  
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Artikel 338. 
Für den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben 
sollten, in den Zollverein aufgenommen zu.werden, erklären sich die hohen Kon- 
trahenten bereit, diesem Wunsche, soweit es unter gehöriger Berücksichtigung der 
besonderen Interessen der Vereinomitglieder möglich erscheint, durch dlehfalls abzu- 
schließende Verträge Folge zu geben. 
Artikel 39. 
Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staaten 
dem Verkehre ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu 
verschaffen. 
Artikel 20. 
Alles was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage 
und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaft- 
liche Kommissare vorbereitet werden.
	        
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