Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

184 1853. 
Artikel 11. 
In Folge der E der Jollvereins-Vertragetreten die daran betheiligten 
Deutschen Staaten, nach stattgehabter Prufung, dem zwischen Preußen und 
Oesterreich abgeschlossenen Handels= und Zoll-Vertrage vom 19. Februar 1853, 
nach Maßgabe des Artikels 20 des lehtgedachten Vertrages, hiermit förmlich bei, 
dergestalt, daß dessen sämmtliche Bestimmungen auch auf die oben gedachten Deut- 
schen Staaten vom 1. Januar 1854 ab Anwendung finden werden. 
  
Artikel 12. 
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Januar 1864 von dem 
einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll er 
auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert an- 
gesehen werden. 
Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der 
Zwischenzeit sämmtliche Deutsche Bundeostaaten über gemeinsame Maßregeln über- 
einkommen, welche den mit der Absicht ded Artikels 19 der Deutschen Bundes-Akte 
in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwartigen Zollvereines vollständig 
erfüllen. « 
GegenwärtigcherkkagsollalsbaldzurNatisiIationdckhohenkontcahirenden 
Theile vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens 
binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin am 3. April 1853. 
(gez.) von Pommer Esche. Oilippöborn. Delbrück. Meirner. 
(L. S.) (L. 8.) 
(L. s.) (l. S.) 
von Schimpf. Klenze. von Sigel. Hack. 
(I. S.) (I. 8.) (I. .) (I. S) 
Duysing. von Biegeleben. Thon. von Tbielau. 
(#. S.) (I. S.) (#. S.) (I. 8.) 
Liebe. Marschall von Bieberstein. Ceester. 
(. 8.) (1, S. —
	        
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