1853. 185
IV.
Uebereinkunft
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kur-
bessen, dem Großherzogtbume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Han-
dels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der
freien Stadt Frankfurt,
wegen
Besteuerung des Rübenzuckers.
Im Jusammenhange mit dem heutigen, die Forkdauer und Erweiterung des
Zoll= und Handels-Vereines betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Re-
gierungen folgende Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Rübenzuckers getroffen
worden.
Artikel 1.
Der i im Umfange des Zollvereines aus Rüben verfertigte Zucker soll mit einer
überall gleichen Steuer belegt werden. In Absicht dieser Steuer findet ebenso,
wie solches hinsichtlich der gemeinschaftlichen Eingangs-, Ausgangs= und Durch-
gangs-Zölle der Fall ist, eine vollig übereinstimmende Gesetzgebung und Verwal-
tung in sämmelichen Vereinsstaaten Statt.
Neben dieser Steuer darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem Rüben-
zucker, weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung der Kommunen er-
hoben werden.
Artikel 2.
Bei Abmessung der Steuer vom Rübenzucker soll nach folgenden Grundsätzen
verfahren werden:
c) die Steuer vom vereinsländischen Rübenzacker soll gegen den Eingangszoll vom
ausländischen Zucker stets so viel niedriger gestellt werden, als nöthig ist, um
der inländischen Fabrikation einen angemessenen Schutz zu gewähren, ohne
zugleich die Konkurrenz des ütnashe Jackers auf eine die Einkünfte des
Vereines oder das Interesse der K g sez »
es sollen jedoch
b) der Eingangszoll vom ausländischen Zucker und Syrup und die Steuer vom
vereinslandischen Rübenzucker zusammen für den Kopf der jeweiligen Bevol-