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gangs= und Durchgangs-Abgaben, erfolgt nach dem Verhältnisse der Bevölkerung
der östlichen Preußischen Provinzen, des Königreichs Sachsen, der zu dem Thürin=
gischen Zoll- und Handels-Vereine gehörigen Staaten und Landestheile und des
Herzogthums Braunschweig mit Ausschluß der vorgedachten Gebietotheile lediglich
nach Abzug der Rückerstaktungen wegen unrichtiger Erhebungen, und der auf dem
Grunde besonderer, gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Steuervergütungen
und Ermäßigungen.
Artikel 2.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem
anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich
für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll-Reven#en zu leistenden Zahlung,
dem Zoll. Systeme desselben beigekreten sind oder etwa künftig noch beitreten werden,
wird in die Bevölkerung deojenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung
leistet.
Artikel 3.
Der Stand der Bevölkerung wird nach den Ermiktelungen angenommen,
welche für die Theilung der Jolleinkünfte im Gesammtvereine Statt finden.
Artikel 1.
Da die Wasserzölle und Schiffahrtsabgaben nach den Zollvereinigungs-Ver-
trägen von der Gemeinschaft ausgeschlossen, gedachte Abgaben aber, was die Oder,
Weichsel und Memel, sowie deren Nebenflüsse betrifft, bei den über die Ostgrenze
des Preußischen Staates auSgeführten, und umgekehrt bei den uber jene Grenze ein-
geführten und aus den Ostseehäfen ausgehenden Waaren unter den allgemeinen
Transit, Abgaben mitbegriffen sind, so wird die Königlich Preußische Regierung,
als ein Aequivalent für jene Wasserzölle, von dem zur Theilung zu stellenden Ge-
sammtertrage der bei ihren Hebestellen eingehenden Durchgangoabgaben (die ge-
dachten Wasserzölle einschließlich) die Hälfte, jedoch höchstens die Summe von
300,000 Thlrn, zurückbehalten.
Artikel 5.
Dieunter sämmtlichen Mitgliedern des Zollvereines in dem Separat-Artikel 16
zu dem Eingangs gedachten Vertrage unter Nr. 1 und 2 getroffenen Verabredungen
kommen auch indem besonderen Verhältnisse zwischen Preußen, Sachsen, den Staa-
ten des Thüringischen Vereines und Braunschweig zur Anwendung.