Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

102 1853 
Allerhöchst Ihren geheimen Legations-Rath Alexrander Mar Philipsborn, 
Allerhöchst Ihren geheimen Regierungsrath Martin Friedrich Rudolph 
Delbruck: 
Seine Majesidt, der König von Sachlen: 
Allerhochst Ihren Zoll= und Steuer-Direktor Bruno von Schimpff; 
die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Souveraine, und zwar 
Seine Königliche Hoheit, der Kurfürst von Hessen: 
Höchst Ihren geheimen Ober-Finanz-Rath Wilhelm Duysing; 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheic, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß alterer Linie, 
und 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Linie: 
den Großherzeglich Sachsischen geheimen Staatsrath Thonz 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender 
Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Der zwischen den kontrahirenden Theilen wegen Fortsebzung der Verträgevom 
30. März und 11. Mai 1833 üÜber die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse unter'm 
8. Mai 1841 abgeschlossene Vertrag bleibt vorldufig auf fernere zwölf Jahre, vom 
I. Januar 1854 anfangend, also bis zum letzten December 1865 in Kraft. 
Artikel 2. 
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Juli 1864 von dem einen 
oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll er auf 
weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu Jahren, als verlängert ange- 
sehen werden.
	        
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