Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 198 
Derselbe soll alsbald zut Ratifikation der hohen kontrahirenden Theile 
vorgelegt und die Auswechselung der Racifikations-Urkunden spatestens binnen 
sechs Wochen in Verlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin am 4. April 1853. 
(gez.) von Pomme Esche. Dhilipsborn. Delbrück. 
(I. 8.) 1. 
8s7 
von *i*r Duysing. Thon. 
. 8.) (#. S#.) 
VI. 
Besonderer Artikel 
zwischen Preußen und den außer Prcußen bel dem Thüringischen Zoll= und 
Handels-Vereine betheiligten Regierungen, 
Theilung des Aufkommens“ von der Bestenerung des 
Branntweines 
betreffend. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten Sr. Majestt, des Könlgs von Preußen 
und der, außer Seiner gedachten Majestät, beidem Thüringischen Zoll= und Handels- 
Vereine betheiligten Souveraine haben bei dem Abschlusse des heutigen Vertrages 
zrischen Preußen, Sachsen und dem Thüringischen Vereine, wegen Fortsetzung des 
* vom s. Mai 1541 über die gleiche Sostuenn innerer n noch 
die folgendebesn 9. ion getroffen: 
Besonderer Artikel. 
In Beziehung auf die Vereinbarung im zweiten Separat-Artikel des vorge- 
dachten Vertrages, welche die in dem Separat-Artikel 3 des Vertrages vom 8. Mai 
1841 enthaltene Verabredung, 
daß von der gesammten Branntweinsteuer-Einnahme, welche dem Thüringi- 
schen Vereine aus der Theilung nach der Kopfzahl zufallen wird, ein Abzug 
von 18) Procent Statt finden und der Betrag desselben dem Preußischen 
Einnahmeantheil hinzutreten soll,
	        
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