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Derselbe soll alsbald zut Ratifikation der hohen kontrahirenden Theile
vorgelegt und die Auswechselung der Racifikations-Urkunden spatestens binnen
sechs Wochen in Verlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin am 4. April 1853.
(gez.) von Pomme Esche. Dhilipsborn. Delbrück.
(I. 8.) 1.
8s7
von *i*r Duysing. Thon.
. 8.) (#. S#.)
VI.
Besonderer Artikel
zwischen Preußen und den außer Prcußen bel dem Thüringischen Zoll= und
Handels-Vereine betheiligten Regierungen,
Theilung des Aufkommens“ von der Bestenerung des
Branntweines
betreffend.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten Sr. Majestt, des Könlgs von Preußen
und der, außer Seiner gedachten Majestät, beidem Thüringischen Zoll= und Handels-
Vereine betheiligten Souveraine haben bei dem Abschlusse des heutigen Vertrages
zrischen Preußen, Sachsen und dem Thüringischen Vereine, wegen Fortsetzung des
* vom s. Mai 1541 über die gleiche Sostuenn innerer n noch
die folgendebesn 9. ion getroffen:
Besonderer Artikel.
In Beziehung auf die Vereinbarung im zweiten Separat-Artikel des vorge-
dachten Vertrages, welche die in dem Separat-Artikel 3 des Vertrages vom 8. Mai
1841 enthaltene Verabredung,
daß von der gesammten Branntweinsteuer-Einnahme, welche dem Thüringi-
schen Vereine aus der Theilung nach der Kopfzahl zufallen wird, ein Abzug
von 18) Procent Statt finden und der Betrag desselben dem Preußischen
Einnahmeantheil hinzutreten soll,