Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

196 1853. 
Seine Koͤnigliche Hoheit, der Kurfuͤrst von Hessen: 
öchst Ihren geheimen Ober-Finanz-Rath Wilhelm Duysing; 
die *s Seiner Majestct, dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen He- 
heit, dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine 
betheiligten Souveraine: 
den Großherzoglich Scchsischen geheimen Staatsrath Gustav Thon; 
Seine Hoheit, der Herzog von Braunschweig und büneburg: 
Höchst Ihren Finanz-Direkter Wilhelm Erdmann Florian von Thielauz 
Seine Königliche Hohric, der Großherzog von Oldenburg: 
st Ihren Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, Legations= 
Rath D. Friedrich August Liebe, 
von welchen Bevellmachtigten, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgender Ver- 
trag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Im Königreiche Hannover, im Kurfürstenthume Hessen und im Herzogthume 
Oldenburg soll dieselbe Besteuerung des Tabaksbaues Statt finden, welche auf 
Grund des Vertragen vom dbeutigen Tage, hobungein der Uebereinkunft vom 
19. October 1841, in den i, den zum Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereine gehörenden Staaten und im Herzogthume Braun- 
schweig besteht. 
Die Besteuerung des Weinbaues, welche auf Grund des Vertrages vom heu- 
tigen Tage in den Königreichen Preußen und Sachsen und in den zum Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereine gehörenden Staaten besteht, wird im Kurfürstenthume 
Hessen auch fernerhin beibehalten werden und in dem Königreiche Hannover, sowie 
in dem Herzogthume Oldenburg in dem Falle eintreten, daß daselbst Weinbau zur 
Kelterung von Most betrieben werden sollte. 
Artikel 2. 
In Folge dieser Gleichmäßigkeit der inneren Besteuerung werden bei dem 
Uebergange von Wein und Traubenmost, Tabaksblattern und Tabaks Fabrikaten 
aus dem einen in das andere der im Artikel 1 genannten Gebiete weder eine Abga- 
benerhebung noch eine Abgaben-Röckvergütung Statt finden, dagegen die Abgaben 
von den aus anderen Vereinsstaaten eingehenden vorgenannten Erzeugnissen auf 
gemeinschaftliche Rechnung erhoben werden. 
Artikel 8. 
1) Der Ertrag dieser Abgaben wird, nach Abzug der Rückerstattungen für
	        
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