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einer Seits, und Kurhessen anderer Seits, betreffend die Fortdauer des gegen-
seitigen freien Verkehro mit Wein und Tabak und die Gemeinschaftlichkeit der
Auogleichungéabgaben von diesen Artikeln, vom Z. Mai 1341;
die Uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen, Kurhessen und den Staaten
des Thöringischen Zoll= und Handels-Vereinec einer Seito, und Braunschweig
anderer Seits, den gegenseitig freien Verkehr mit Wein und Tabak und die
Gemeinschaftlichkeit der Uebergangöabgabe von diesen Artikeln betreffend, vom
19. October 1841;
die Uebereinkunft zwischen Preußen für sich und in Vertretung von Sachsen
und den außer Preußen und Kurhessen bei dem Thüringischen Heie und Han-
delo-Vereine betheiligten Staaten einer Seits, und Kurhessen anderer Seits,
wegen des freien Verkehres mit Wein und Tabak und der Gemeinschaftlichkeit
der Uebergangsabgaben von diesen Artikeln rücksichtlich der Kurhessischen Graf-
schaft Schaumburg, vom 13. November 1841,
außer Kraft.
Artikel 0.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Juli 1861 von dem einen
oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekundigt wird, so soll er auf
* zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, alo verlängert ange-
ehen werden. .
DerselbesollaldbaldzukRakifikqtjonPekhohenkontrahikmdenTheilevotge-
legt und die Auswechselung der Ratifikationo-Urkunden spatestens binnen sechs
Vo in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin am 41. April 1853.,
(gez.) von Pommer Esche. Pdhilipöborn. Delbrück. von Schimpf.
(I. 8.) (I. 8 (#. S.) T. 8.)
Ku « Duysing. Thon. von Thielau. iebe.
(#. 9.) (L S.) (I. 8.) (I. S) (. S.)
& XXXI. Ministerial-Bekanntmachung.
Nach einer Mittheilung des Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staats-Mini-
steriums wird der Steuerreceptur zu Pöoneck vom 1. August d. J. an die Befugniß
zur Abfertigung der von den dortigen Gerbern in das Ausland versendet werdenden
Gerberwolle und Beinwolle ertheile, auch die Befugniß zur Abfertigung von zoll-
pflichtigen Poststücken bis zu 15 Pfund Gewicht beigelegt werden.
Rudolstadt, den 25. Juli 1853
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm, Abtheil., der Finanzen.
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