Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

eos 1853. 
Artikel 3. 
Die obenerwähnte Aufhebung der Abzugsgefülle erstrecke sich nicht allein auf 
diejenigen, welche durch die Staatöcasse zu erheben wären, sondern auch auf alle 
Abzugögelder und Nachsteuern, deren Erhebung einzelnen Individuen, Gemeinden, 
Aemtern, öffentlichen Stiftungen und Corporationen zustehen würde. 
Artikel k. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft ist auf alle künftigen Erwerbungen und rück- 
sichtlich der Vermögensausfuhr auf alle noch nicht auSgeführten Gegenstände an- 
wendbar « 
Artikel 5 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratificationen sollen 
binnen sechs Wochen oder wo möglich noch früher ausgewechselt werden. 
Zur Urkunde dessen haben beide Bevollmächtigte diese Uebereinkunft unter- 
zelchnet und besiegelt. 
So geschehen 
Frankfurt a. M. am 25. Junk 1858. 
(L. S.) (gez.) von Eisendecher. 
(L. 8.) (gez.) von Grimberghe. 
XXXVI. Bekanntmachung 
des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung der Justiz, die höchstlandesherrliche 
Genehmigung der Verordnung vom 18. August 1852 betrefe#nd. 
Zur Veseitigung entstandener Zweifel wird Hierurh bekannt gemacht, daß 
Se. Hochfürstliche Durchlaucht der regierende Fürst die Verordnung der unterzeich- 
neten Abtheilung des Fürstlichen Ministeriums, die Zulässigkeit des Recurses, be- 
ziehungoweise der Vorstellung gegen Advocaten und Anwälten zucrhanie Disci- 
Elinar, und Ordnungéstrafen betreffend, vom 18. August 1852 (Ges. S. 1852, 
S. 179) höôchstlandeoherrlich genehmigt habe n. 
Ruͤdolstadt, am 14. August 
Fürstl. Schwarzb. Mankdpterimt, Abtheilung der Justiz. 
v. Bertrab. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.