Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. eis 
wle der zur Sicherung erforderlichen Vorschriften, kein Waarenführer gezwungen 
werden, an einem bestimmten Orte anzuhalten, auszuladen, einzuladen oder umzu- 
laden. 
Artikel 12. 
Die contrahirenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und 
deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie 
die eigenen Seeschiffe, zulassen. 
Die Schifffahrt zwischen Seehäfen seines Gebietes kann jeder Staat seinen 
eigenen Schiffen vorbehalten. Begünstigungen jedoch, welche in Beziehung hierauf 
einer der contrahirenden Staaten den Schiffen dritter Staaten durch Ueberein- 
kunft gewährt, wird derselbe auch den Schiffen des anderen Staates zu Theil 
werden lassen, wenn letzterer die Gegenseitigkeit zugestehet. Die successive Befrach- 
tung oder Entlöschung in mehren Seehäfen des einen Staates soll den Schiffen 
des anderen Scaates gestattet sein. 
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der contrahirenden Staaten ist 
nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen. 
Zur Nachweisung über die Ladungöféhigkeit der Schiffe des einen Staates 
sollen die nach der Gesegebung ihrer Heimath gultigen Meßbriefe, vorbehaltlich 
der Reduktion der Schiffmaße, bei Feststellung von Schifffahrts= und Hafen- 
Abgaben im anderen Staate genügen. 
Artikel 13. 
Ven Schiffen des einen der contrahirenden Theile, welche in Unglücks= oder 
Noth-Fällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufent- 
halt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehre benutzt wird, Schifffahrts- 
oder Hafen-Abgaben nicht erhoben werden. 
Von Havarie= und Strand-Gütern, welche in das Schiff eines der contra- 
hirenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt der Durch- 
gangsabgabe bei der Wiederauffuhr zu Lande und des etwaigen Bergelohns, eine 
Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen. 
Artikel 11. 
Zur Befahrung aller natürlichen und kunstlichen Wasserstraßen in den Ge- 
bieten der contrahirenden Theile sollen Schiffoführer und Fahrzeuge, welche einem 
derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben
	        
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