216 1853.
von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge
des eigenen Staates.
Artikel 15.
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kandle, Schleusen,
Fähren, Brücken und Brückensffnungen, der Häfen und bandungsplätze, der Be-
zeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenweseno, der Krahne und
Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rectung und Bergung von
Schiffogütern und dergleichen mehr, in soweit die Anlagen oder Anstalten für den
öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben von dem Staate oder
von Privat-Berechtigten verwaltet werden, den Angchsrigen des anderen Staates
unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehbrigen des
eigenen Staates, gestattet werden.
Gebuͤhren duͤrfen, vorbehaltlich der bei dem Seebeleuchtungs- und Seelootsen-
Wesen zulaͤssigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher
Anlagen oder Anstalten erhoben werden.
Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen
des Anlagecapitals nicht übersteigen.
Wegegelder für beladenes Fuhrwerk sollen auf Straßen, welche unmittelbar
oder mittelbar zur Verbindung der contrahirenden Staaten unter sich oder mit dem
Auslande dienen, da, wo dieselben den Satz von einem Silbergroschen für ein Zug-
thier und eine geographische Meile erreichen oder übersteigen, höchstens zu den jetzt
geltenden Beträgen und da, wo sie jenen Sab nicht erreichen, höchstens zu diesem
letzteren erhoben werden. Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden
Verkehr dürfen auf den erwähnten Straßen nach Verhältniß der Streckenlängen
nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.
Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Artikeln 16 und 17
enthaltenen Bestimmungen. ,
Artikel 16.
Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Be-
förderungen die Angehörigen des anderen Theiles und deren Güter nicht un-
günstiger als die eigenen Angehörigen und deren Güter behandelt werden.
Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des anderen Staates sol.
kein Staat höhere als diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welcher.