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auf derselben Eisenbahn die in dem eigenen Gebiete auf- oder abgeladenen Guͤter
verhaͤltnißmaͤßig unterliegen.
Artikel 17.
Die contrahirenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeförderung
auf den Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienen=
verbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch
Ueberführung der Tranoport-Mittel von einer Bahn auf die andere möglichst
erleichtert werde.
Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen
vorhanden sind und ein lebergang der Transport-Mittel Statt findet, Waaren,
welche in vorschristsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen
nach einem Orte in dem Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abferti-
gung befugtes Zoll= und Steuer-Amt befindet, von der Deklaration, Abladung und
Revision an der Grenze, sowie vom Kollo-Verschluß frei lassen, in sofern jene
Waaren durch Uebergabe der Ladungoverzeichnisse und Frachtbriefe zum Ein-
gange angemeldet sind.
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch
das Gebiet eines der contrahirenden Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen
ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und
Revisien, sowie vom Kollo-Verschluß sowohl im Innern, alo an den Grenzen frei
bleiben, in sofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Fracht-
briefe zum Durchgange angemeldet und von den betheiligten Eisenbahnverwaltun-
gen die zur Ermittelung und Erhebung der gebührenden Durchgangabgaben erfor-
derlichen Einrichtungen getroffen sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen istjedoch dadurch bedingt,
daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der
Wagen mit unverletztem Berschlusse am Abfertigungsamee in dem Innern oder
an dem Ausgangsamte verpflichtet seien.
Artikel 18.
Die contrahirenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch
Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß
der Unterthanen deo einen Staatec, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen,
Möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Fünll. Schw. Ruvolst. Gesetsamml. XlV. 20