fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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handlung mit den Vorständen den Versuch einer Einigung über die Art der Vertheilung 
des Vermögens zu machen und demnächst eine Beschlußfassung der Innungen zu ver- 
anlassen. Kommt eine Einigung nicht zu Stand, so hat die Kreisregierung über die 
Vertheilung unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Zahl der ausgeschiedenen Mit- 
glieder zu der Zahl der in der freien Innung verbleibenden Mitglieder Bestimmung zu 
treffen (§. 100 k Abs. 2). 
Besteht bei der freien Innung eine Innungskrankenkasse, so ist über die Vertheilung 
ihres Vermögens auf eine Verständigung zwischen der Innung und der Ortskrankenkasse 
(Gemeindekrankenversicherung) hinzuwirken. Ist eine solche nicht zu erzielen, so hat die 
Kreisregierung über die Vertheilung des Vermögens nach Maßgabe des §. 100 m der 
Gewerbeordnung zu bestimmen. Von einer Vertheilung des Vermögens wird abzu- 
sehen sein, wenn aus der Kasse nur einzelne Mitglieder ausscheiden, oder die bei den 
Ausscheidenden beschäftigten Personen sich auf eine größere Zahl von Kasseneinrichtungen 
derart vertheilen, daß die auf die einzelnen Einrichtungen entfallenden Antheile der mit 
der Ueberweisung verbundenen Mühewaltung nicht entsprechen würden. 
S. 30. 
Wird von der Innungsversammlung der Zwangsinnung die Ausdehnung auf einen 
größeren Bezirk oder auf andere als die bereits einbezogenen, verwandten Gewerbszweige 
oder auf die Handwerker, die der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten, be- 
antragt, so finden, sofern nicht der Antrag aus den in §. 19 bezeichneten Gründen ab- 
zulehnen ist, bei Ermittlung darüber, ob die Mehrheit der in die Zwangsinnung einzu- 
beziehenden Gewerbetreibenden der Einbeziehung zustimmt, die Vorschriften der §§. 21 
und 22 entsprechende Anwendung. Der Zeitpunkt, mit welchem die Aenderung des Be- 
stands der Zwangsinnung erfolgt, ist so zu bestimmen, daß es möglich ist, vorher die 
erforderliche Aenderung des Statuts herbeizuführen und bie durch die etwaige Schließung 
einer freien Innung erforderlichen Maßnahmen zum Abschluß zu bringen. Ueber die 
Abänderung des Statuts beschließt die Innungsversammlung der Zwangsinnung; wird 
die Genehmigung der Abänderung wiederholt versagt, so hat die Kreisregierung die 
Abänderung mit rechtsverbindlicher Kraft zu verfügen. 
§. 31. 
Soll ein Theil der Mitglieder einer Zwangsinnung in eine neue oder in ihrem 
Bestand erweiterte Zwangsinnung (§. 100 n Abs. 2 der Gewerbeordnung) übertreten, so hat
	        
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