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tung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem Eingange des
Antrages auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen läße,
in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte
nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten
Uebertretung sind.
S. 18. .
Zubenim§.17bezeichnetcnUntersuchungensollendaöGekicht,vondessm
Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und dad Gericht, in dessen Bezirke der
Angeschuldigte seinen Wehnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufent-
halt hat, insefern zustaändig sein, als nicht wegen derselben Uebertretungen gegen
denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig
oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist.
F 19.
Bei den in 5. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der
Behörden oder Angestellten des anderen Stoates dieselbe Beweiskraft beigelegt
werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen
Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.
. 20. .
Die Kosten eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Strafverfahrens und
der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzule-
gen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des
eigenen Staateo gelten.
Fur die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, i in welchem
die Untersuchung gefuͤhrt wird.
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn
ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden haͤtte, von
jenem Staate schließlich zu tragen sein wuͤrden, hat, insoweit sie nicht von dem
Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge (§. 21) gedeckt
werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.
C. 21.
Die Geldbetr#ge, welche in Folge eines nach Mahgabe des K. 17 eingeleiteten
Strafveifahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der
Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunachst die rück-