Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 249 
ständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen Staate entzogenen Abgaben und 
zulezt die Strafen berichtigk werden. 
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren 
stattfand. 
g. 22. 
Eine nach Maßgabe des &. 17 eingeleikete Untersuchung ist, so lange ein rechts- 
kraftiges Erkenntniß noch nicht erfolgte, auf Ankrag der Behörde desjenigen Staa- 
tes, welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen. 
S. 23. 
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der An- 
geschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des s. 17 eingeleiteten Verfahrens verur. 
theilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Ge- 
tichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte. 
Eo soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zustän- 
digen Behörde deo Staateo, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben 
werden, sich darüber zu äußern. 
c. 21. 
Die Gerichte jedes der contrahirenden Staaten sollen in Beziehung auf jedes 
in dem anderen Seaate wegen Uebertretung der Ein-, Aus= und Durchgangs-Ab- 
gabengesebe dieseo Staates oder in Gemähheit deo §. 17 eingeleilete Strafverfahren 
verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichtes 
1) Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtobezirke aufhal- 
ten, auf Erferdern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, 
soweit daoselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die 
eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche 
mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten; 
2) amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen; 
3) Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichtes aufhalten, 
ohne dem Staatéverbande des lehteren anzugehören, Vorladungen und Erkennt- 
nisse behändigen zu lassen; 
4) Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten 
Gerichtes angetroffen werden, anzuhalten und auczuliefern, insofern nicht jene 
Uebertreter dem Staatererbande des ersuchten Gerichtes oder einem salchen dritten 
Fürsll. Schw. Ruvolst. C###jamml. AlV.
	        
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