Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

250 1853. 
Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertre 
tung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen. 
.26. 
Es sind in diesem Kartel unter „Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgaben- 
gesehen“ auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr-Verbote und unter „Gerichten“ die in 
jedem der contrahirenden Staaten zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertre- 
tungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden. 
g. 20. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weiter gehende Zugestaͤndnisse 
zwischen den contrahirenden und anderen dem Vertrage vom heutigen Tage und 
diesem Kartel auf Grund des Artikels 26 des ersteren beitretenden Staaten zum 
Zwecke der Unterdruͤckung und des Schleichhandels nicht aufgehoben oder geaͤndert. 
IV. 
Münz-Kartel. 
S. 1. « 
JedckdercontrahikmdenTheileVerpflichtetsich,seineAngchdcigcnwisgmeines 
in Bezug auf die von dem anderen Theile geprägten Münzen, auf das von demselben 
ausgegebene Papiergeld oder auf diejenigen öffentlichen Credit-Papiere, welche er 
seinen Munzen als Zahlungomittel geletzlich gleichgestellt hat, unternommenen oder 
begangenen Verbrechens oder Vergehens eben so zur Untersuchung zu ziehen und mit 
gleicher Strafe zu belegen, als wenn das Vrrbrechen oder Vergehen in Bezug auf 
die eigenen Münzen oder das eigene Papiergeld stattgefunden hätte. 
5 2. . 
Jeder der contrahirenden Theile uͤbernimmt ferner die Verpflichtung, die in 
seinem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, von welchen ein solches Verbrechen oder 
Vergehen in Bezug auf die Münzen, das Papiergeld oder die im §. 1 bezeichneten 
Credit-Papiere des andern Theiles unternommen oder begangen worden, auf Re-
	        
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