250 1853.
Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertre
tung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen.
.26.
Es sind in diesem Kartel unter „Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgaben-
gesehen“ auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr-Verbote und unter „Gerichten“ die in
jedem der contrahirenden Staaten zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertre-
tungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden.
g. 20.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weiter gehende Zugestaͤndnisse
zwischen den contrahirenden und anderen dem Vertrage vom heutigen Tage und
diesem Kartel auf Grund des Artikels 26 des ersteren beitretenden Staaten zum
Zwecke der Unterdruͤckung und des Schleichhandels nicht aufgehoben oder geaͤndert.
IV.
Münz-Kartel.
S. 1. «
JedckdercontrahikmdenTheileVerpflichtetsich,seineAngchdcigcnwisgmeines
in Bezug auf die von dem anderen Theile geprägten Münzen, auf das von demselben
ausgegebene Papiergeld oder auf diejenigen öffentlichen Credit-Papiere, welche er
seinen Munzen als Zahlungomittel geletzlich gleichgestellt hat, unternommenen oder
begangenen Verbrechens oder Vergehens eben so zur Untersuchung zu ziehen und mit
gleicher Strafe zu belegen, als wenn das Vrrbrechen oder Vergehen in Bezug auf
die eigenen Münzen oder das eigene Papiergeld stattgefunden hätte.
5 2. .
Jeder der contrahirenden Theile uͤbernimmt ferner die Verpflichtung, die in
seinem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, von welchen ein solches Verbrechen oder
Vergehen in Bezug auf die Münzen, das Papiergeld oder die im §. 1 bezeichneten
Credit-Papiere des andern Theiles unternommen oder begangen worden, auf Re-