Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

264 1853. 
23) für Erneuerung und Unterhaltung der Brücken, Stegeund Wässerungs= 
wehre mit ihren Mauern und Geländern; 
21n) für Erneuerung und Erhaltung der Schlagbáume und Laternen an den 
Chausseehäusern, sowieder zur Chausseegelder-Erhebungerfor- 
derlichen Geräthschaften, jedoch mit Ausnahme der Erhaltung der 
Stempelzeuge in Rücksicht auf deren Vollständigkeit. clr. S. 3 sub 31. 
g. 3. 
Die Vau-· ee. Kosten Den Bewohnern rosp. Pachtern Fürstl. Gebäude fallen 
betr., welche von den dagegen folgende Kosten zur Last: 
Bewohnern resp. Pach, 1) für Ausbesserung an allen als Inventarienstücke 
tern Fürstl. Gebsude zu mit übergebenen Haus= und Wirthschaftsge- 
tragen sind. räthen, als z. B. an Schiff und Geschirr, 
Stallgeräthen, Schäfereintensilien (Horden, Raufen, Schäferhüt- 
ten resp. Buchten u. s. w.), Fruchtreinigungsmaschinen, Tränk-, 
Futter-und Stampftrögen, Gefäßen und Werkzeugen aller Artz; 
Futterkäsken, Scheuern-, Boden-, Küchen-, Brennerei-, Braue- 
rei-, Backhaus-, Garten-, Fischerei= c. Geräthen, Jauchen- 
pumpen u. s w.; 
2) für Erneuerung von dergleichen vorstehend od 1 gedachten Inventarsenge- 
genständen, insofern solche abgängig werden; 
3) für solche Einrichtungen, welche nur auf innere Verzierungen oder son- 
stige beguemere Einrichtungen, oder auf besondere bei der Verpachtung 
oder Ueberweisung der Gebaude u. s. w. nicht berücksichtigte Nebenzwecke 
Bezug haben; 
) für das Aus weißen aller innern, geweißt übergebenen Raume eines Gebau= 
des, welches in bewohnten Zimmern und benutzten Küchen alle zwei, längstens 
alle drei Jahre, in geweißt übergebenen Stallen alle Jahre, immer aber in den 
lehten vier Wochen vor der Abgabe eines einem Fürstl. Diener oder 
einer andern Person zur Benutzung überlassenen Gebäudes oder Raumes von 
dem auoziehenden Inhaber resp. von seinen Erben vorgenommen werden muß; 
5) für Ausbesserung des Tünches an den Wänden und des Tünches an den 
Decken, insofern dergl. Reparaturen durch zweckwidrige und unvor- 
sichtige Benutzung, oder durch den gewöhnlichen Gebrauch der 
betr. Räume überhaupt herbeigeführt worden sind;
	        
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